Verlängerungsmöglichkeiten im BAföG
Verzögerungen im Studium
Die Gründe, durch die eine Verlängerung im BAföG möglich ist.
Wann können Studienverzögerungen geltend gemacht werden?
BAföG wird für die Dauer der Regelstudienzeit gezahlt. (§ 15a Abs. 1 BAföG)
Im Bachelor und im Staatsexamen wird ab dem 5. Fachsemester nur dann weiter BAföG ausgezahlt, wenn der Leistungsnachweis (auch Eignungsnachweis genannt) erbracht werden konnte. (§ 48 Abs. 1 BAföG)
Wer den Leistungsnachweis nicht positiv bescheinigt bekommt oder am Ende der Regelstudienzeit noch nicht alle abschlussrelevanten Leistungen erbracht hat, kann bei Vorliegen von Gründen für die Studienverzögerungen eine Verlängerung beantragen.
Die Gründe sind in § 15 Abs. 3 BAföG und § 15a Abs. 3 BAföG definiert; darüber hinausgehend werden keine weiteren Gründe anerkannt.
Verbesserungsversuche können für eine Verlängerung der Förderzeit nicht berücksichtigt werden. Es muss noch mindestens eine abschlussrelevante Leistung offen sein, um weiterhin BAföG zu bekommen.
Wie lange kann die Förderungsdauer verlängert werden?
Zur Prüfung, ob eine Verlängerung gewährt werden kann, gehört auch immer die Prüfung, ob es plausibel ist, dass die noch ausstehenden Leistungen in der gewährten Verlängerung erbracht werden können. (48.2.1 BAföGVwV)
Verlängerung in der Verlängerung
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Wie werden Studienverzögerungen geltend gemacht?
Der Antrag wird wie ein normaler Folgeantrag gestellt.
Darüber hinaus muss die Studienverzögerung durch eine eigene Erklärung dargelegt und durch einen geeigneten Nachweis bestätigt werden.
Zusätzlich dazu kann auch das Formblatt 10 genutzt werden; bisher soll es nicht verpflichtend sein, aber einige BAföG-Ämter verlangen es trotzdem schon.
Auszufüllen sind dabei die Zeilen 1 - 4, 23. Die Zeilen 5 - 16 sind ebenfalls auszufüllen, sofern sie zutreffen. Wir empfehlen, die Zeilen 17 - 19 freizulassen, da die gleichen Informationen noch einmal in der eigenen Erklärung auftauchen sollten und der Platz auf dem Formblatt nicht immer ausreichend ist.
Der Rest kann freigelassen werden. Ihr braucht keine Bescheinigung der Prüfungsstelle/Bestätigung der Ausbildungsstätte (Zeilen 24-39); diese ist nur relevant für die Hilfe zum Studienabschluss.
Was muss in der eigenen Erklärung stehen?
Die eigene Erklärung soll der Sachbearbeitung glaubhaft machen, dass die vorgebrachten Gründe ursächlich sind für die Studienverzögerungen.
Dazu muss die Erklärung mindestens folgende Punkte enthalten:
Was ist das Anliegen?
Zunächst einmal sollte das genaue Anliegen beschrieben werden: Geht es um eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises oder um die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus? Was ist der Grund für die Verzögerungen im Studium, setzt sich der Verzögerungsgrund vielleicht aus mehreren einzelnen Gründen zusammen? Wird eine erste Verzögerung geltend gemacht oder geht es um die Verlängerung in der Verlängerung aufgrund eines neu hinzugetretenden Grundes?
Ein paar Sätze reichen zur Einleitung aus.
Beschreibung des Studienverlaufs in den betroffenen Semestern
Die Semester, in denen die Gründe vorlagen, müssen beschrieben werden. Dabei sollte vor allem herausgearbeitet werden, was die Gründe für die Verzögerungen sind und inwieweit diese die Studierfähigkeit eingeschränkt und damit das Studium verzögert haben.
Das funktioniert gut an Beispielen, wie einer Erkrankung in der Prüfungsphase oder verringerten Lernkapazitäten während der Prüfungsvorbereitung. Es hilft auch, wenn konkret benannt werden kann, welche Module oder Leistungen betroffen waren und verschoben werden mussten.
Beispiele:
- Weil ich mir kurz vor der praktischen Leichtathletik-Prüfung meinen Knöchel verstaucht habe, konnte ich im [genaues Semester benennen] nicht zur Prüfung antreten und muss diese jetzt nachholen.
- Weil meine Kinder immer spätestens um 16 Uhr aus der Kita abgeholt werden müssen, kann ich keine Vorlesungen nach 16 Uhr besuchen. Im [genaues Semester benennen] fand die Veranstaltung für das Pflichtmodul [Modul benennen] von 16 - 18 Uhr statt. Ich habe versucht, anhand der Vorlesungsfolien zuhause zu lernen, habe mich aber nicht ausreichend vorbereitet gefühlt für die Prüfung und habe sie deshalb nicht geschrieben.
- Ich bin am TT.MM.YYYY in die Berufungskommission gewählt worden. Ab [Monat] wurde das Bewerbungsverfahren für eine Stelle an unserer Fakultät geöffnet. Die Aufgaben der Berufungskommission waren in dieser Zeit folgende: [möglichst genaue Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten und warum diese wichtig sind]. Damit war folgender zeitlicher Aufwand verknüpft: [möglichst genaue Benennung der Wochenarbeitsstunden im betroffenen Zeitraum]. Deswegen war es mir nicht möglich, mich auf folgende Leistungen ausreichend vorzubereiten: [Leistungen benennen].
- Mir wurde zum Ende des 4. Fachsemesters eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises um 2 Semester gewährt. Zum Ende des 6. Fachsemesters habe ich es dann geschafft, die Leistungen der ersten 4 Semester nachzuweisen. Da ich aber nicht noch zeitgleich die Leistungen des 5. und 6. Semesters erbringen konnte, benötige ich jetzt das 7. und 8. Fachsemester, um diese Leistungen abzulegen und meinen Bachelor beenden zu können.
Auflistung der noch ausstehenden Leistungen
Zur Prüfung, ob eine Verlängerung gewährt werden kann, gehört auch immer die Prüfung, ob es plausibel ist, dass die noch ausstehenden Leistungen in der gewährten Verlängerung erbracht werden können. (48.2.1 BAföGVwV)
Deswegen muss einmal aufgelistet werden, welche Prüfungen und Leistungen noch bis zum Erreichen des Leistungsnachweises oder des Studienabschlusses abgelegt werden müssen und wie der weitere Studienverlauf geplant ist. Falls möglich, sollte auch herausgearbeitet werden, wann diese Leistungen hätten erbracht werden sollten; bei der Orientierung hilft hier ein Blick in das Modulhandbuch, sofern die entsprechenden Module eine Semesterempfehlung haben.
Die Liste kann tabellarisch und stichpunktartig erfolgen:
- Wintersemester 25/26:
Klausur des Moduls X-000, empfohlen für das 3. Semester, Pflichtmodul, findet immer nur im Wintersemester statt
Hausarbeit des Moduls X-111, empfohlen für das 3. und 4. Semester - Sommersemester 2026:
Klausur des Moduls X-222, empfohlen für das 4. Semester, Pflichtmodul, findet immer nur im Sommersemester statt
mündliche Prüfung des Moduls X-333, empfohlen für das 4. Semester
Abschließend
Es sollte noch einmal wiederholt werden, was das Anliegen ist. Zudem sollte festgelegt werden, wie viele Semester Verlängerung benötigt werden.
Beispiel:
Aus den oben genannten Gründen beantrage ich eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises um 2 Semester, zum Ende des Sommersemesters 2027.
Was bedeutet die Einschränkung der Studierfähigkeit?
Die vorgebrachten Gründe müssen ursächlich für die Verzögerungen im Studium gewesen sein. Sie müssen also die Studierfähigkeit eingeschränkt haben.
§ 15 Abs. 3 Nr. 1: Schwerwiegende Gründe
Die Liste der schwerwiegenden Gründe in den Verwaltungsvorschriften ist nicht abschließend. Insbesondere können aber geltend gemacht werden:
Eigene Erkrankung
Es wird nicht zwischen körperlichen und psychischen Erkrankungen unterschieden.
Nachweis: ärztliches Attest [Haus-, FachärztInnen, TherapeutInnen]
In dem Attest müssen weder Diagnosen noch Symptome benannt sein, es reicht aus, wenn von einer Erkrankung gesprochen wird. Der betroffene Zeitraum muss erfasst sein, ebenso dass die Erkrankung die Studierfähigkeit beeinträchtigt hat. Der Umfang der Beeinträchtigung sollte quantifiziert werden, d.h. es sollten Formulierungen in das Attest, die den Grad der Beeinträchtigung beschreiben; die eingeschränkte Studierfähigkeit darf aber bei nicht mehr als 50% liegen, bzw. die Studierunfähigkeit nicht mehr als 2,5 - 3 Monate umfassen.
Probleme in der Hochschule oder der Lehre
Nachweis: Bestätigung der Hochschule, Fakultät oder Dozierenden
Diese Fälle werden erfahrungsgemäß nur selten akzeptiert; meist fehlt es an der Bestätigung der Einrichtung, dass aufgrund von Fehlern oder Problemen außerhalb des Einflussbereichs der Antragstellenden das Studium verzögert wurde. Fälle, in denen es gelungen sind, sind z.B. eine Bibliotheksschließung bei Asbestfund und einem lese- und rechercheintensiven Fach, oder auch eine falsche Information von Dozierenden, die die betroffene Person zu einem anderen Studienverlauf bewegt haben.
§ 15 Abs. 3 Nr. 2: Pflege von nahen Familienangehörigen
Voraussetzungen:
- nahe Angehörige i.S.d. § 7 Abs. 3 PflegeZG
- in häuslicher Umgebung: die zu pflegende Person muss nicht in den eigenen Haushalt aufgenommen werden; es ist erforderlich und ausreichend, dass die Pflege "in vertrauter Umgebung" stattfindet, so etwa der Haushalt der zu pflegenden Person, Wohnheime oder Seniorenwohnanlagen. Nicht dazu gehören z.B. stationäre Einrichtungen.
- mindestens Pflegegrad 3 nach §§ 14, 15 SGB XI
Nachweis: Eintragung als Pflegeperson, Bestätigung durch die zu pflegende Person oder die Pflegeperson über die Unterstützung bei der Pflegetätigkeit
§ 15 Abs. 3 Nr. 3: Gremienarbeit
Voraussetzungen:
- gewähltes Mitglied
- in einem gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremium oder Organ
- der Hochschulen und Akademien, der studentischen Selbstverwaltung an diesen Ausbildungsstätten, der Studierendenwerke, oder der Länder
Nachweis: Bescheinigung des Gremiums oder Organs über die Mitarbeit als gewähltes Mitglied
§ 15 Abs. 3 Nr. 4: Erstmaliges Nichtbestehen einer Abschlussprüfung
Ist im Studiengang eine Abschlussprüfung vorgesehen, kann beim erstmaligen Nichtbestehen eine Verlängerung um einen angemessenen Zeitraum zum Wiederholen der Prüfung gewährt werden.
§ 15 Abs. 3 Nr. 5: Behinderung, Schwangerschaft, Kindererziehung
Insbesondere bei einer Studienverzögerung aufgrund einer (Schwer-)Behinderung oder aufgrund von Schwangerschaft und Kindererziehung wird die Verlängerung der Förderungsdauer besonders wohlwollend zu prüfen, da mit diesen Verzögerungsgründen eine besondere Schutzwürdigkeit erwächst.
Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus aufgrund von Behinderung, Schwangerschaft oder Kindererziehung wird als Vollzuschuss ausgezahlt. (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 BAföG)
Behinderung
Nachweis: ärztliches Attest [Haus-, FachärztInnen, TherapeutInnen] sowie Nachweis über GdB oder Schwerbehinderungsausweis
Schwangerschaft
Eine Einschränkung der Studierfähigkeit aufgrund einer Schwangerschaft kann nur von der schwangeren Person geltend gemacht werden, nicht aber deren PartnerInnen.
Nachweis: ärztliches Attest [Haus-, FachärztInnen, TherapeutInnen], Mutterpass
Kindererziehung
Bei der Betreuung und Erziehung von eigenen, leiblichen und adoptierten, Kindern sowie als Kind angenommenen Kindern (Pflege, Vormundschaft) bis zum 14. Lebensjahr kann eine Studienverzögerung geltend gemacht werden. Zur Berechnung der zu gewährenden Verlängerung wird auf das Alter des jüngsten Kindes geschaut.
Die Kinder müssen mindestens 50% der Zeit im eigenen Haushalt leben.
Möchten beide Elternteile Erziehungszeiten geltend machen, müssen sie darlegen, inwieweit sie in die Erziehung involviert sind und diese unter sich aufteilen.
Nachweis: Geburtsurkunde mit eingetragener Elternschaft, Nachweis über die Pflege und Vormundschaft
§ 15a Abs. 3: Erwerb von Sprachkenntnissen
"Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester."
§ 15a Abs. 3 BAföG
Ausgeschlossen wird der Erwerb von Sprachkenntnissen in Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein. Für diese Sprachen gibt es Möglichkeit, das BAföG zu verlängern.
Das Flexibilitätssemester
Einen ausführlichen Artikel inklusive Beispielfälle gibt es hier: Das Flexibilitätssemester
Was ist das Flexibilitätssemester?
Ohne besonderen Grund kann über die Förderungshöchstdauer hinaus für sechs weitere Monate BAföG gewährt werden, Grundlage ist § 15 Abs. 4 BAföG.
Das Flexibilitätssemester kann entweder im Bachelor oder im Master oder im Staatsexamen beantragt werden. Es kann jedoch nicht zur Verschiebung des Leistungsnachweises nach dem 4. Semester genutzt werden.
Das Semester wird nicht automatisch gewährt, sondern muss explizit beantragt werden.
Es muss direkt im Anschluss an die reguläre Förderung beantragt werden, d.h. in dem Monat, der an den letzten Fördermonat anschließt. Insbesondere bei Bewilligungszeiträumen, die mitten im laufenden Semester enden, ist darauf zu achten. Auch wenn es Flexibilitätssemester genannt wird, beginnt die tatsächliche Förderung nicht erst mit dem nächsten Semester, sondern mit dem nächsten Monat nach Ende der regulären Förderung.
Reguläre Förderung
Die reguläre Förderung umfasst:
- Die Regelstudienzeit (inklusive der Sanktionssemester aufgrund mehrfacher Wechsel).
- Die Verlängerung aufgrund von Verzögerungen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 BAföG, in denen BAföG zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehen ausgezahlt wird.
- Die Verlängerung aufgrund von Verzögerungen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, in der BAföG als Vollzuschuss gewährt wird.
Die reguläre Förderung umfasst nicht:
- Die Verlängerung aufgrund des erstmaligen Nichtbestehens einer Abschlussprüfung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG.
- Die Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 5 BAföG.
Voraussetzungen
Es gelten die allgemeinen Regeln des BAföG:
- Der Ausbildungsabschnitt darf noch nicht abgeschlossen sein, d.h. es müssen noch Leistungen offen sein. Hierunter fallen nicht die Verbesserungsversuche!
- Wer vorher bereits aus dem BAföG rausgefallen ist, insbesondere wer den Leistungsnachweis (auch nach Bewilligung einer späteren Vorlage aufgrund von anerkannten Verzögerungen) nicht positiv erbracht hat, kann das Flexibilitätssemester nicht in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus kann das Flexibilitätssemester nur an eine reale Förderfähigkeit angeschlossen werden.
Dauer der Förderung
Die Hilfe zum Studienabschluss kann für maximal 6 Monate ausgezahlt werden.
Die Auszahlung endet wie im regulären BAföG mit dem Monat, in dem die letzte abschlussrelevante Prüfungsleistung abgelegt oder abgegeben wurde, längstens aber zwei Monate später, wenn die Bearbeitung so lange braucht und die erstmalige Kenntnisnahme vom Bestehen (z.B. durch eine 4,0-Bescheinigung) erst zwei Monate nach Abgabe erfolgt.
So kann z.B. die Masterarbeit im Juli abgegeben werden, damit würde ab August keine Studienabschlusshilfe mehr ausgezahlt oder sie würde zurückgefordert. Dauert die Bearbeitung der Arbeit länger und es wird erst im September mitgeteilt, dass die Arbeit bestanden ist (die Note ist hierbei irrelevant), dann kann noch bis September einschließlich Studienabschlusshilfe gezahlt werden.
Höhe der Förderung
Das BAföG im Flexibilitätssemester wird wie bei regulären Fördersemestern berechnet und ausgezahlt, zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehen.
Es kommt also auf eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, eigenes Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung und potentiell auch das Einkommen von Eltern, Ehegatten oder Lebenspartnern von vor zwei Kalenderjahren an.
Der Darlehensanteil ist Teil des normalen Darlehens des BAföG und fällt damit ebenfalls unter die 10.010 €/77 Raten Kappungsgrenze bei der Rückzahlung.
Wie wird das Flexibilitätssemester beantragt?
Der Antrag wird wie ein normaler Folgeantrag gestellt.
Darüber hinaus kann entweder eine kurze Erklärung abgegeben werden:
"Ich nehme von meinem Anspruch auf ein Flexibilitätssemester Gebrauch und beantrage Weiterförderung für das Semester [genaue Daten oder Bezeichnung des entsprechenden Semesters benennen] nach § 15 Abs. 4 BAföG.
Ort, Datum
Unterschrift"
Alternativ kann auch das Formblatt 10 genutzt werden.
Auszufüllen sind dabei nur die Zeilen 1, 2, 3, 20, 23. Der Rest kann freigelassen werden. Ihr braucht keine Bescheinigung der Prüfungsstelle/Bestätigung der Ausbildungsstätte (Zeilen 24-39); diese ist nur relevant für die Hilfe zum Studienabschluss.
Hilfe zum Studienabschluss
Was ist die Hilfe zum Studienabschluss?
Die Hilfe zum Studienabschluss nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer ist für Studierende geeignet, die die Förderungshöchstdauer erreicht haben, zutreffende Verzögerungsgründe für eine Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BAföG geltend gemacht haben und auch das Flexibilitätssemester nach § 15 Abs. 4 BAföG schon genutzt haben, aber immer noch nicht fertig sind mit dem Studium.
Sie kann auf der Grundlage von § 15 Abs. 5 BAföG in Form eines zinslosen Staatsdarlehens nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG ausgezahlt werden.
Voraussetzungen
Die Hilfe zum Studienabschluss kann ausgezahlt werden, wenn
- nicht schon vorher ein Grund vorlag, der eine Weiterförderung nach dem BAföG verhindert hat (z.B. ein nicht gewährter Wechsel in einem zu hohen Fachsemester)
Ausnahme: wer den Leistungsnachweis nicht erbracht hat, kann dennoch Studienabschlusshilfe erhalten, wenn die Abschlussnähe vom Prüfungsamt bestätigt werden kann - zwischen dem zuletzt nach BAföG geförderten oder förderfähigen Zeitraum (Erreichen der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Abs. 4 BAföG) und der Beantragung der Studienabschlusshilfe nicht mehr als 4 Semester liegen
- die Zulassung zur Anmeldung der Abschlussprüfung vorliegt oder, wenn keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, von der Hochschule die Bestätigung eingeholt wird, dass innerhalb der beantragten Zeit (i.d.R. 12 Monate) ein Abschluss möglich ist
Die Hilfe zum Studienabschluss kann pro Ausbildungsabschnitt einmal beantragt werden, im Bachelor und im Master kann also zwei Mal Studienabschlusshilfe beantragt werden. Dies gilt nicht für Zusatz- oder Aufbaustudiengänge nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BAföG.
Es gibt keine Verlängerungsmöglichkeiten, aber eine Unterbrechung, z.B. durch ein Urlaubssemester ist möglich.
Dauer der Auszahlung
Die Hilfe zum Studienabschluss kann für maximal 12 Monate ausgezahlt werden.
Die Auszahlung endet wie im regulären BAföG mit dem Monat, in dem die letzte abschlussrelevante Prüfungsleistung abgelegt oder abgegeben wurde, längstens aber zwei Monate später, wenn die Bearbeitung so lange braucht und die erstmalige Kenntnisnahme vom Bestehen (z.B. durch eine 4,0-Bescheinigung) erst zwei Monate nach Abgabe erfolgt.
So kann z.B. die Masterarbeit im Juli abgegeben werden, damit würde ab August keine Studienabschlusshilfe mehr ausgezahlt oder sie würde zurückgefordert. Dauert die Bearbeitung der Arbeit länger und es wird erst im September mitgeteilt, dass die Arbeit bestanden ist (die Note ist hierbei irrelevant), dann kann noch bis September einschließlich Studienabschlusshilfe gezahlt werden.
Höhe der Auszahlung
Die Höhe der Studienabschlusshilfe wird nach denselben Regeln wie reguläres BAföG ermittelt.
Es kommt also auf eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, eigenes Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung und potentiell auch das Einkommen von Eltern, Ehegatten oder Lebenspartnern von vor zwei Kalenderjahren an.
100% der Auszahlung sind Darlehen und müssen komplett zurückgezahlt werden.
Wie wird die Hilfe zum Studienabschluss beantragt?
Der Antrag wird wie ein normaler Folgeantrag gestellt.
Darüber hinaus muss das Formblatt 10 genutzt werden.
Auszufüllen sind dabei nur die Zeilen 1, 2, 3, 21, 22, 23. Der Rest kann freigelassen werden.
Zusätzlich muss die Bescheinigung der Prüfungsstelle/Bestätigung der Ausbildungsstätte (Zeilen 24-39) von der Fakultät, i.d.R. durch das Prüfungsamt, ausgefüllt werden. Dort muss prognostiziert werden, dass es möglich ist, den Abschluss innerhalb der 12 Monate auch erreichen zu können.
Die Rückzahlung
Die Hilfe zum Studienabschluss muss vollständig zurückgezahlt werden, wird aber in der Zwischenzeit nicht verzinst.
Wer vorher reguläres BAföG mit Darlehensanteil bekommen hat, muss erst die regulären BAföG-Schulden abbezahlen. Erst wenn das Darlehen beglichen ist, beginnt in dem Monat, der an den letzten Rückzahlungsmonat der regulären Förderung anschließt, die Rückzahlung der Studienabschlusshilfe.
(§ 18 Abs. 6 BAföG)
Wer vorher kein reguläres BAföG mit Darlehensanteil bekommen hat, beginnt mit der Rückzahlung der Studienabschlusshilfe drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer.
(§ 18 Abs. 5 BAföG)
Kombination mit anderen Finanzierungsmöglichkeiten
Wohngeld
Zusätzlich kann Wohngeld beantragt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für Wohngeld erfüllt werden. Da BAföG nicht mehr regulär ausgezahlt wird, sondern nur noch als zinsloses Darlehen, ist damit auch die Voraussetzung "Dem Grunde nach nicht (mehr) BAföG-berechtigt" erfüllt.
(§ 20 Abs. 2 Satz 2 WoGG)
Kredite und Darlehen
Neben der Abschlusshilfe kann auch der Bildungskredit von bis zu 300 € im Monat beantragt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllt werden. Die 300 € werden nicht auf die Höhe der Studienabschlusshilfe angerechnet.