[30. BAföGÄndG] Digitalisierung und Zwang

Der Referentenentwurf zum 30. BAföGÄndG (im Folgenden Referentenentwurf genannt) wurde vor Kurzem veröffentlicht, begleitet von 13 Stellungnahmen.
Inzwischen wurde auch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (im Folgenden Regierungsentwurf genannt) veröffentlicht, der zu großen Teilen identisch zum Referentenentwurf ist. Insoweit sich die beiden Entwürfe unterscheiden, wird dies gekennzeichnet. Sofern wir nur vom Referentenentwurf sprechen, ist davon auszugehen, dass sich der Wortlaut im Regierungsentwurf nicht geändert hat.
Auch wir möchten den Referentenentwurf nicht unkommentiert lassen. In den nächsten Wochen werden wir mehrere Artikel zu den individuellen Themen veröffentlichen, in denen wir uns eingehend mit der Thematik auseinandersetzen werden. Begleitend stellen wir Ausschnitte aus dem Referentenentwurf und den Stellungnahmen zur Verfügung.
Die Dokumente sind am Ende von jedem Artikel verlinkt.

Zur Vorbereitung auf das, was kommt, hier ein Ausschnitt aus dem Referentenentwurf von Seite 22:

"Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen."

Wer ein Gesetz entwirft und sich damit rühmt, dass an der Erarbeitung dieses Entwurfs keine Interessenvertretungen der betroffenen Gruppen im Wesentlichen beteiligt waren, schmückt sich nicht mit Kompetenz, sondern mit der Arroganz, über das Leben anderer entscheiden zu können, ohne ihre Interessen und Bedürfnisse hinreichend angehört und berücksichtigt zu haben.

Thema 1: Digitalisierung und Zwang – digitale Antragstellung, aber zu welchem Preis?

Referentenentwurf

S. 2: „Einfaches Antragsverfahren und zügige, effiziente und moderne Verwaltungsverfahren:
–  Durch die ausschließliche Antragstellung (mit Ausnahme für Härtefälle) über das einheitliche und nutzerfreundliche digitale Antragsportal „BAföG Digital“ werden die Antragstellenden in Form von Hilfetexten, Vorauswahleinstellungen sowie Vollständigkeits-Checks besser unterstützt als bei der Antragstellung auf Formblättern; […]

Stellungnahmen

Jusos
S. 1, 2: „Auch die im Entwurf vorgesehene Beschleunigung und Digitalisierung der Antragsverfahren über „BAföG Digital“ ist grundsätzlich zu begrüßen, da lange Bearbeitungszeiten in der Praxis eine erhebliche soziale Hürde darstellen. Zugleich ist darauf hinzuweisen, dass eine verpflichtende digitale Antragstellung, bei der analoge Antragswege nur noch in Härtefällen vorgesehen sind, neue Barrieren schaffen kann. Auch ein digitales Verfahren verlangt weiterhin die Einreichung zahlreicher Unterlagen, sodass die eigentliche bürokratische Belastung der Antragstellenden hierdurch nicht in dem Maße reduziert wird, wie es der Gesetzentwurf suggeriert.“

Bisher ist BAföG digital alles andere als nutzerfreundlich. Der Zwang, eine BundID zu nutzen, wiederkehrende Probleme bei der Verknüpfung von BundID und BAföG digital, die unflexible Eingabemaske sowie die limitierten Möglichkeiten, außerhalb des digitalen Antragsverfahrens Anmerkungen zu machen und Zusatzinformationen zu geben, stellen Studierende derzeit vor große Hindernisse bei der Nutzung der Platform. Zudem ist nur 3 Monate lang einsehbar, welche Unterlagen eingereicht wurden; danach wird nur noch der Sendungsverlauf mit den Dateinamen angezeigt. In Anbetracht der teilweise langen Bearbeitungszeiten ist die Begrenzung der Abrufbarkeit auf 3 Monate unverständlich und auch mit Datenschutzbedenken nicht zu erklären.

Referentenentwurf
S. 44, 45: „Die Erfahrungen mit der seit dem Wintersemester 2024/2025 geltenden, entsprechend lautenden Regelung bei der Studienstarthilfe (vgl. dort § 56 Absatz 3 Satz 2 und 3) einer rein digitalen Antragstellung mit Öffnungsklausel für Härtefälle sind überzeugend. Im Einführungszeitraum der Studienstarthilfe ist keine hohe Anzahl von Härtefallanträgen, bei denen eine digitale Antragstellung nicht möglich war, aufgetreten. So betrug der Anteil der Anträge auf Studienstarthilfe, die unter Nutzung der Härtefallregelung nicht über das Portal, sondern mit Unterstützung der Ämter für Ausbildungsförderung gestellt wurden, im Einführungssemester zum Stichtag 31. Dezember 2024 nur 0,3 Prozent. Auch bei der BAföG-Hotline und dem Support von „BAföG Digital“ sind nur vereinzelt Probleme mit der rein digitalen Antragstellung bei der Studienstarthilfe bekannt geworden, die oftmals auch unter Hilfe von selbigem Support gelöst werden konnten. Die Einführung der digitalen Antragsform bei der Studienstarthilfe kann daher als ausreichende sowie positiv zu bewertende Testphase für die digitale Antragstellung durch die betreffende Zielgruppe junger Menschen im ausbildungsfähigen Alter gewertet werden.“

Stellungnahmen

fzs
S. 4: „Ein weiterer Ansatz zur Entbürokratisierung soll die in der Regel verpflichtende Antragsstellung über BAföG Digital sein. Wir begrüßen es, dass die digitale Antragsstellung als Möglichkeit besteht und sehen auch aus Anwender*innenperspektive Vorteile, dennoch finden wir eine Pflicht zur Nutzung übereilt. In der Verbändeanhörung wurde uns mitgeteilt, dass lediglich 50% diesen Weg wählen, wir würden daher nahelege vor der Verpflichtung Hürden und Vorbehalte zu erheben.“

Der Digitalzwang wird mit den Zahlen begründet, die durch die Einführung des digitalen Verfahrens bei der Studienstarthilfe erhoben wurden. Hier wird vor allem auf die geringe Anzahl an Härtefallanträgen verwiesen (0,3% zum 31.12.2024).

Zum einen ist zu hinterfragen, warum diese Zahl so niedrig ist. Dabei muss beachtet werden, dass die Informationen über die Studienstarthilfe selbst sehr sparsam waren und vor allem auf die Möglichkeit zur Unterstützung durch die Ämter für Ausbildungsförderung und den Vordruck 00 (das Formblatt für die Antragstellung auf Papier) oft nicht oder nur zögerlich aufmerksam gemacht wurde. Die Vorgaben, ab wann ein Fall als Härtefall gilt, waren sehr scharf (nur bei absoluter technischer Unmöglichkeit, nicht aber bei nicht vorhandenem Internetzugang oder generellen Bedenken und Ängsten gegenüber einem digitalen Antragsverfahren), sodass auch dies sicher viele Studierende abgeschreckt hat. Zudem muss in Betracht gezogen werden, dass die Sachbearbeitung in den Ämtern selber nicht darauf geschult war, bei der Antragstellung zu helfen, und oftmals auch ohne das Angebot zur Unterstützung überarbeitet war.

Zum anderen stellt sich die Frage, warum diese Zahlen überhaupt zur Grundlage genommen werden sollen, wenn konkrete Zahlen zur Nutzung und Akzeptanz von BAföG digital als Plattform existieren.
Derzeit nutzen etwa 50% der Antragstellenden BAföG digital, die anderen 50% stellen ihre Anträge immer noch auf Papier oder nutzen maximal die Möglichkeit, ausgefüllte PDFs per eMail an die zuständigen Ämter zu schicken. Damit haben wir ein klares Bild der Akzeptanz eines digitalen Verfahrens, dem 50% der Antragstellenden aus etwaigen Gründen immer noch ablehnend oder kritisch gegenüberstehen.

Anstatt auf die Zahlen der Studienstarthilfe zu schauen, sollte der Fokus eher auf die Bedenken und Sorgen derer gelenkt werden, die BAföG digital (noch) nicht nutzen. Eine Verbesserung der Plattform hinsichtlich Qualität und Datensicherheit ist zwingend notwendig, um die Akzeptanz zu steigern.

Stellungnahmen

BSK
S. 1: „Auch muss in diesem Atemzug die Nutzung von „BAföG digital” sehr bewusst angegangen werden. Die Nutzung von digitalen Plattformen stellt immer einen weiteren Risikofaktor für die Verschärfung von Ungleichheit dar. Durch die digitale Antragstellung können Bezugsberechtigte ohne digitale Endgeräte oder mit extrem eingeschränktem Zugang ausgeschlossen werden. Hier empfiehlt sich aus Sicht der Bundesschülerinnenkonferenz eine zweigleisige Variante der digitalen und analogen Antragstellung. Dabei muss insbesondere für Erstakademikerinnen die Unterstützung und Absicherung sichergestellt werden, um die Angst vor Verschuldung zu minimieren.“

Campusgrün
S. 4: „Wer keinen verlässlichen Zugang zu digitalen Endgeräten hat oder aus anderen Gründen auf analoge Verfahren angewiesen ist, droht abgeschreckt oder ausgeschlossen zu werden. […] – Digitalisierung soll Beschleunigung bringen, aber niemals Exklusion.“

HRK
S. 4: „Die Härtefallregelung und niedrigschwellige Unterstützung durch die Ämter müssen gewährleisten, dass niemand aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten oder digitaler Kompetenzen vom Zugang zur Förderung ausgeschlossen wird.“

Jusos
S. 12: „Es muss sichergestellt werden, dass alle Anspruchsberechtigten unabhängig von ihren technischen Möglichkeiten oder individuellen Einschränkungen einen gleichberechtigten Zugang zum Antragsverfahren haben.“

Ebenso ist ernstzunehmen und anzuerkennen, dass es immer Personen geben wird, die aus den unterschiedlichsten Gründen ihre Anträge nicht digital stellen möchten oder können. Hier eine Hürde aufzubauen, indem BAföG digital verpflichtend gemacht wird, und eine Härtefallregel wie bei der Studienstarthilfe (technische Unmöglichkeit) einzuführen, wird viele Studierende davon abhalten, überhaupt erst einen Antrag zu stellen. Die Entscheidung, ob eine digitale Plattform zur Antragstellung genutzt werden kann, sollte immer den Antragstellenden obliegen. Insbesondere Antragstellende, die wenige oder schlechte Erfahrungen mit digitalen Plattformen haben oder die aufgrund von Behinderung, Neurodivergenz oder Datenschutzbedenken die digitale Antragstellung meiden, geraten sonst in einen Erklärungszwang, der mit zusätzlichen mentalen oder emotionalen Hürden besetzt ist, und am Ende (zumindest nach derzeitiger Planung) nicht zu einem für sie akzeptablen Ergebnis führen wird. Sie sind zudem der Willkür der Sachbearbeitung zur Hilfestellung ausgesetzt in einem Prozess, der ohnehin schon mit vielen Sorgen und Existenzängsten besetzt ist.

Referentenentwurf

S. 45: „Personen, für die eine elektronische Beantragung nicht möglich ist, können – vergleichbar wie bei der Studienstarthilfe – gemäß Satz 2 für ihre Antragstellung die Unterstützung des zuständigen Amtes in Anspruch nehmen.“

Regierungsentwurf

S. 45: „[…] ohne hierdurch Nachteile zu erleiden. Aufgrund der §§ 16 und 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, als Ausfluss des Sozialstaatsprinzips, dürfen an die Unmöglichkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden. Weitere Konkretisierungen zu Art und Umfang einer angemessenen Unterstützung für Personen, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, können durch Anwendungserlasse des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt erfolgen.“

Stellungnahmen

HRK
S. 4: „Die Härtefallregelung und niedrigschwellige Unterstützung durch die Ämter müssen gewährleisten, dass niemand aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten oder digitaler Kompetenzen vom Zugang zur Förderung ausgeschlossen wird.“

Die Zusicherung der Unterstützung bei der Antragstellung durch die zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung ist nichts weiter als ein Versprechen, was aufgrund der hohen Überlastung in den Ämtern, unter anderem verursacht durch unzureichende Infrastruktur, dauerhafte Unterbesetzung durch eine zu geringe Personaldecke und fehlende Gelder zum Modernisieren und Aufstocken, nicht eingehalten werden kann. Sie kann nur als leere Worthülse eines Bundes fungieren, der die Möglichkeit zum Einrichten von Beratungs- und Unterstützungsangeboten hätte, sich hier aber in keiner Verantwortung sieht und lieber die Augen verschließt vor den derzeitigen Notständen in den Ämtern und bei den Studierenden.
Die Unbestimmtheit der Konkretisierung im Regierungsentwurf und der weiterhin verbleibende Verweis auf die Regelungen der Studienstarthilfe erwecken den Anschein, dass auch hier wieder die gleichen Regeln für ein Abweichen von der digitalen Antragstellung zugrunde gelegt werden sollen.

Referentenentwurf

S. 2: „[…] die Verwaltung kann erhebliche Effizienzgewinne und damit Verfahrensbeschleunigung durch eine automatische Datenübernahme realisieren.“
S. 5: „Erfüllungsaufwand der Verwaltung […] durch den künftig weitgehend einheitlichen Antragseingang über „BAföG Digital“ und die damit zusammenhängende direkte Datenübernahme in die Fachverfahren.“

Stellungnahmen

BDA
S. 2: „[…] effizient, verlässlich und zügig erreicht. Mit BAföG Digital und dem BAföG-Rechner wurden in den vergangenen Jahren wichtige Voraussetzungen geschaffen. Nun müssen die BAföG-Ämter flächendeckend digitale Akten einführen, um eine medienbruchfreie Antragstellung, Bearbeitung und Bewilligung sicherzustellen. Dabei braucht es bundesweit kompatible Lösungen, […]“

DGB
S. 2: „Eine vollständige Digitalisierung von der Antragstellung bis zur Bewilligung erfordert jedoch weitreichendere Maßnahmen und ist längst überfällig. Hier sind auch die Länder in der Pflicht.“

HRK
S. 4: „Die Digitalisierung darf sich jedoch nicht auf den elektronischen Antragseingang beschränken. Erforderlich ist ein durchgängig digitales Verfahren – von der Antragstellung über Nachweise, Rückfragen und Bescheid bis zur Auszahlung und gegebenenfalls Rückzahlung. Dazu gehören interoperable Fachverfahren, ein transparenter Bearbeitungsstatus und sichere, barrierefreie Kommunikationswege.“

RCDS
S. 2: „Ein vollständig digitales, nutzerfreundliches und medienbruchfreies Verfahren kann sowohl Studenten als auch die zuständigen Ämter erheblich entlasten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Digitalisierung tatsächlich zu kürzeren Bearbeitungszeiten führt.“

Nicht die Bafögämter sind in der Pflicht, flächendeckende digitale Akten einzuführen, die zudem bundesweit kompatibel sein sollen. Diese Aufgabe fällt den Ländern zu und nimmt, insbesondere im Hinblick auf eine bundesweit einheitliche Lösung, auch den Bund in die Pflicht, hier für eine Lösung zu sorgen.

Dass sich einzelne Bundesländer und Regionen eigenständig zusammengeschlossen haben, um digitale Akten zu entwickeln, zeugt vom Versagen von Bund und Ländern, ein geeignetes und mit BAföG digital kompatibles Fachverfahren zu entwickeln. Durch ebendiese Entwicklung wird ein Flickenteppich an Lösungen begünstigt.

Stellungnahmen

BDA
S. 1: „Nach wie vor ist es ein Hauptdefizit des BAföG, dass dieses Förderinstrument nicht ausreichend digitalisiert und so komplex ist, dass es junge Menschen von einer Antragsstellung abschreckt.“

Deutscher Landkreistag
S. 2: „Der gegenwärtige Zustand, dass der Antrag digital gestellt wird, der weitere Verfahrensweg dann jedoch vielfach noch analog oder in einer parallelen E-Akte erfolgen muss, ist ein Bruch im System. Dokumente, die über „BAföG Digital“ eingehen und den Ämtern über „BAföG 21* zur Verfügung gestellt werden, müssen zunächst geöffnet, zwischengespeichert und dann in die entsprechende E-Akte der Behörde abgespeichert werden. Dies stellt bei der angestrebten ausschließlich elektronischen Antragstellung keine Verkürzung des Registrierungsaufwandes dar und wird in nächster Zeit auch nicht zu erheblich kürzeren Bearbeitungszeiten führen. Der aktuell bestehende Medienbruch bleibt bestehen. Von erheblichen Effizienzgewinnen und einer damit verbundenen Verfahrensbeschleunigung ist deshalb nicht auszugehen.“

HRK
S. 4: „Bund und Länder müssen die für die Volldigitalisierung notwendigen Mittel, technischen Standards und personellen Kapazitäten verlässlich bereitstellen.“

RCDS
S. 2: „Ein vollständig digitales, nutzerfreundliches und medienbruchfreies Verfahren kann sowohl Studenten als auch die zuständigen Ämter erheblich entlasten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Digitalisierung tatsächlich zu kürzeren Bearbeitungszeiten führt.
Noch immer erhalten zahlreiche Studenten ihre Förderbescheide erst deutlich nach Semesterbeginn. Der eigentliche Zweck des BAföG – finanzielle Planungssicherheit während des Studiums – wird dadurch teilweise verfehlt. Technische Modernisierung darf kein Selbstzweck sein, sondern muss sich an einer spürbaren Beschleunigung der Verfahren messen lassen.“

Das Problem der Komplexität des BAföG kann zudem nicht durch Digitalisierung gelöst werden. Hierzu bedarf es unter anderem einer Entschlackung des Gesetzes selbst und einer besseren Aufstellung der Ämter, durch mehr Personal, ein digitales und mit BAföG digital kompatibles Fachverfahren und einer modernisierten Infrastruktur.


Die Gesetzesentwürfe sowie die Stellungnahmen und eine Synopse finden sich auf der Homepage des BMFTR zum 3. BAföGÄndG.

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