FAQ

Informationen zu Antragstellung und Förderung

Der BAföG-Antrag

Die wichtigsten Informationen und Hinweise für die Antragstellung.
Eine Checkliste mit Erläuterungen gibt es hier: Überblick über den BAföG-Antrag

  • Formblatt 01 - Antrag auf Ausbildungsförderung
  • aktuelle Bescheinigung nach § 9 BAföG (zu finden im Campus- oder CAT-Profil)
  • Formblatt 03 - Einkommenserklärung von Eltern/Ehegatten/Lebenspartnern
  • Einkommensnachweise der Eltern/Ehegatten/Lebenspartner von vor zwei Jahren
  • eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum
  • Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Erklärung auf Seite 4 des Formblatts 01, dass weniger als 10.000 € (u30)/30.000 € (ü30) vorliegen
  • Nachweis über eine Krankenversicherung (sofern studentisch/selbst versichert)
  • Mietbescheinigung (sofern nicht bei den Eltern oder im Eigentum der Eltern lebend)

Weitere Dokumente und Nachweise werden bei Bedarf eingereicht:

 

Wenn dieses Symbol (ein Blatt Papier mit einem Plus und einer Nummer) auf einem Formblatt auftaucht, wird ein Nachweis (Beleg) verlangt.
 Die Nummer verweist auf die entsprechende Erklärung zu den geforderten Belegen, zu finden auf den letzten Seiten des Formblatts.

  • Formblatt 01 - Antrag auf Ausbildungsförderung
    oder
    Formblatt 09 - Folgeantrag auf Ausbildungsförderung
  • aktuelle Bescheinigung nach § 9 BAföG (zu finden im Campus- oder CAT-Profil)
  • Formblatt 03 - Einkommenserklärung von Eltern/Ehegatten/Lebenspartnern
  • Einkommensnachweise der Eltern/Ehegatten/Lebenspartner von vor zwei Jahren

Weitere Dokumente und Nachweise werden bei Bedarf eingereicht:

 

Wenn dieses Symbol (ein Blatt Papier mit einem Plus und einer Nummer) auf einem Formblatt auftaucht, wird ein Nachweis (Beleg) verlangt.
 Die Nummer verweist auf die entsprechende Erklärung zu den geforderten Belegen, zu finden auf den letzten Seiten des Formblatts.

Wann ein Formblatt 01 und wann ein Formblatt 09 verwendet werden sollte, haben wir hier erklärt.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(§ 9 BAföG)

Wer BAföG im Bachelor oder Staatsexamensstudium erhält, wird spätestens zum Ende des vierten Fachsemesters einen Leistungsnachweis abgeben müssen, um ab dem fünften Semester weiter gefördert zu werden. Dafür gibt es das Formblatt 05.
Dieser Leistungsnachweis muss für alle Fächer abgegeben werden. Wer also mehr als ein Fach studiert (Kombi-Bachelor), muss auch mehr als einen Leistungsnachweis abgeben. Der Leistungsnachweis muss nur ein einziges Mal pro Fach positiv bescheinigt werden.

Zuständigkeiten

Der Leistungsnachweis wird vom jeweiligen Fachbereich ausgestellt. Einige Fachbereiche haben BAföG-Beauftragte, andere regeln das Ausstellen über die jeweiligen Prüfungsämter. Diese können in der Regel auch darüber informieren, welche Leistungen erforderlich sind, um einen positiven Leistungsnachweis zu erhalten. Denn dies legt jeder Fachbereich für sich selbst fest. Auch das Verfahren, wie ihr den Leistungsnachweis beantragt, variiert von Fachbereich zu Fachbereich.
Informiert euch am besten schon frühzeitig bei den für euch zuständigen BAföG-Beauftragten oder Prüfungsämtern, damit ihr euer Studium besser planen könnt.

Die Gesamtschau

Kann bei einem Kombi-Bachelor für ein Fach kein positiver Leistungsnachweis erbracht werden, ist unter Umständen eine Gesamtschau möglich. Hier wird nicht nur auf das einzelne Fach geschaut, sondern auf alle Leistungen in allen Fächern. Wenn dann in einem anderen Fach mehr Leistungen erbracht wurden als für den Leistungsnachweis erforderlich, können diese die fehlenden Leistungen ausgleichen.
Soll eine Gesamtschau gemacht werden, muss dies mit den entsprechenden Stellen besprochen werden, damit diese sich mit den anderen Fachbereichen in Verbindung setzen kann.

Der vorgezogene Leistungsnachweis

Ein Leistungsnachweis kann auch vorgezogen werden. Dazu wird am Ende des 3. Fachsemesters nachgewiesen, dass die Leistungen der ersten drei Semester vorliegen.
Bei mehreren Fächern kann der Leistungsnachweis auch geteilt werden und in einigen Fächern am Ende des 3. Fachsemesters und in anderen am Ende des 4. Fachsemesters erbracht werden.

Die spätere Vorlage

Kann der Leistungsnachweis in mindestens einem Fach nicht positiv ausgestellt werden, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 15 Abs. 3 BAföG eine spätere Vorlage beantragt werden, der dann erklärt und durch geeignete Dokumente nachgewiesen werden muss.
Liegt kein wichtiger Grund vor oder erkennt das BAfög-Amt diesen nicht an und lehnt den Antrag ab, endet das BAföG für diesen Ausbildungsabschnitt. Wer dann wieder BAföG erhalten möchte, muss die Leistungen aufholen und zum nächsten Semester dann den nächsthöheren Leistungsnachweis vorlegen können (z.B. die Leistungen des 5. Semesters am Ende des 5. Fachsemesters). Gelingt dies, kann ab dem Monat wieder BAföG bezogen werden.

Einen ausführlichen Artikel zum Leistungsnachweis werden wir in Kürze zur Verfügung stellen.

Ein Antrag kann schon gestellt werden,

  • bevor ihr alle Unterlagen habt
  • bevor das Semester begonnen hat
  • bevor ihr wisst, ob ihr eine Zusage für das Studium habt

Ein vollständiger Antrag kann schnell durchgeprüft werden. Aber das soll euch nicht davon abhalten, auch unvollständige Anträge zu stellen. Denn: BAföG kann frühestens ab dem Monat ausgezahlt werden, in dem ihr dem BAföG-Amt erstmalig euer "Antragsbegehren" mitgeteilt habt. Wenn ihr noch nicht alle Unterlagen habt, das Semester aber schon losgeht, würdet ihr sonst auf ein paar Monate an BAföG verzichten. Auch wenn die Bearbeitung länger dauert, bei einer Bewilligung bekommt ihr dann die vergangenen Monate nachgezahlt.
Stellt im Zweifel also schon mal den Grundantrag und reicht die anderen Unterlagen nach. Der Grundantrag kann das Formblatt 01, das Formblatt 09 oder auch ein formloses Schreiben sein. In diesem Schreiben sollten mindestens diese Informationen stehen: Name, Adresse, Geburtsdatum, Name der Ausbildungsstätte, Studiengang und ab wann BAföG bezogen werden soll.

Den Beginn der Förderung legt ihr immer selber fest. Wenn ihr Gründe habt, warum ihr erst zu einem späteren Zeitpunkt BAföG erhalten wollt, könnt ihr im Antrag selbst festlegen, ab wann ihr BAföG bekommen möchtet: Formblatt 01, Zeile 48 oder Formblatt 09, Zeile 7.

Dabei ist zu beachten, dass ein Verzicht auf BAföG nicht bedeutet, dass ihr dann später länger Anspruch auf BAföG habt. Wer z.B. erst ab dem 2. Bachelorsemester BAföG beantragt, muss dennoch am Ende des 4. Fachsemesters den Leistungsnachweis erbringen und die Förderungshöchstdauer endet mit der Regelstudienzeit, also i.d.R. nach dem 6. oder 7. Fachsemester (Verlängerungsgründe und Flexibilitätssemester nicht mit einbezogen).

Der Antrag kann auf mehrere Wege gestellt werden:

  • postalisch auf Papier
  • persönlich auf Papier, einzureichen bei der Poststelle A0-104 oder bei der Beratungsstelle A0-102
  • per eMail (nicht jedes BAföG-Amt bietet diese Möglichkeit an!)
  • über BAföG digital, hierfür ist zusätzlich eine Bund ID erforderlich

Die Unterlagen müssen an das für die Ausbildungsstätte zuständige BAföG-Amt gesendet werden.
Das ist insbesondere beim Auslands-BAföG wichtig, denn verschiedene Ämter in ganz Deutschland sind für die einzelnen Länder zuständig. Eine Liste gibt es bei Studis Online oder in § 1 BAföGZustV (Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland).

Wenn der Antrag schon gestellt ist, aber noch nicht über diesen entschieden werden konnte, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorschuss beantragt werden. Dieser soll temporär die Zahlungslücke überbrücken.

Vorschuss beim Erstantrag

Wer alle wesentlichen Unterlagen eingereicht hat, kann einen Vorschuss erhalten, wenn:

  • nicht innerhalb von 6 Wochen ein Bescheid ergangen ist
 oder
  • nicht innerhalb von 10 Wochen BAföG ausgezahlt werden kann

Der Vorschuss muss beantragt werden, er wird nicht automatisch ausgezahlt!
Der Vorschuss wird für maximal 4 Monate ausgezahlt.
(§ 51 Abs. 2 BAföG)

Recht auf Weiterförderung beim Folgeantrag

Wer spätestens 2 Monate vor Ende alle wesentlichen Unterlagen für den Folgeantrag eingereicht hat, bekommt weiterhin BAföG ausgezahlt in Höhe des alten BAföG-Satzes.
(§ 50 Abs. 4 BAföG)

Studierende der HSBI und der TH OWL müssen bis zum 30. Juni (für das WiSe) oder 31. Dezember (für das SoSo) ihren Antrag gestellt haben.
Studierende der Uni Bielefeld und der HfM Detmold müssen bis zum 31. Juli (für das WiSe) oder 31. Januar (für das SoSe) ihren Antrag gestellt haben.

Wesentliche Unterlagen

Wesentliche Unterlagen sind alle Unterlagen, die relevant sind, um die weitere Förderfähigkeit und die Höhe des BAföG zu bestimmen. Insbesondere am Ende des 4. Fachsemesters kann das problematisch werden, wenn der Leistungsnachweis nicht auf das 3. Fachsemester vorgezogen werden konnte und für das 4. Fachsemester noch nicht so früh ausgestellt werden kann oder Verzögerungsgründe geltend gemacht werden.

Auszahlung unter Vorbehalt der Rückforderung

Es wurde noch nicht entgültig über den BAfög-Anspruch entschieden.

Bei einer zu hohen Auszahlung fordert das Bafögamt die zuviel gezahlte Summe zurück.
Bei einer zu niedrigen Auszahlung wird der Differenzbetrag nachgezahlt

Die Formblätter

Eine kurze Übersicht über die vom Bund herausgegebenen Formblätter.

Das Formblatt 01 wird benutzt für

  • den Erstantrag
  • den Beginn eines neuen Ausbildungsabschnitts (z.B. Wechsel von Bachelor zu Master), wenn zwischen Ende des alten Ausbildungsabschnitts und dem Beginn des neuen Ausbildungsabschnitts mintestens ein Monat liegt
  • den Hochschulwechsel
  • das Auslandssemester/-jahr
  • Inlandsbafög nach der Rückkehr aus dem Ausland
  • den Folgeantrag, wenn sich Einkommen oder Vermögen wesentlich geändert haben
  • den Folgeantrag, wenn zwischen dem Ende des alten BWZ und dem Beginn des neuen BWZ mindestens ein Monat liegt

Download: Formblatt 01

Das Formblatt 02 wird an der Uni Bielefeld und an der HSBI nicht ausgefüllt.
Im Campus- oder im CAT-Profil kann neben der normalen Semesterbescheinigung auch eine "Bescheinigung nach § 9 BAföG" heruntergeladen werden, die anstatt des Formblattes 02 eingereicht wird.
An der Uni Bielefeld kann zudem im Campus-Profil die Einwilligung erteilt werden, dass das BAföG-Amt die Bescheinigung selber von der Universität anfordern darf. Dies macht das BAföG-Amt dann, wenn nach Semesterbeginn noch keine Bescheinigung von der antragstellenden Person eingereicht wurde.

Das Formblatt 03 muss ausgefüllt werden von

  • jedem unterhaltspflichtigen Elternteil (leibliche oder Adoptiveltern, nicht Stiefeltern)
  • Ehegatten (auch in Trennung, z.B. im Trennungsjahr)

Das maßgebliche Kalenderjahr für die Einkommensbestimmung ist das Jahr, in dem der Bewilligungszeitraum beginnt minus 2 Jahre (vorletztes Kalenderjahr).

Download: Formblatt 03

Hat sich das Einkommen im Vergleich zu vor zwei Jahren signifikant verschlechtert, kann stattdessen das aktuelle (geschätzte) Einkommen zur Berechnung genommen werden. Dazu muss ein Aktualisierungsantrag mithilfe des Formblattes 07 gestellt werden.
Sind Eltern nicht gewillt, ihr Einkommen offenzulegen oder die vom BAföG errechneten Unterhaltszahlungen zu leisten, kann ein Vorausleistungsantrag mithilfe des Formblattes 08 gestellt werden.

Studierende, die eigene Kinder haben und mit diesen Kindern zu mindestens 50% der Zeit in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, können einen Kinderbetreuungszuschlag beantragen.
 Erhalten beide Elternteile BAföG, müssen sie sich einigen, wer von ihnen für welches Kind den Zuschlag beantragt.

Der Kinderbetreuungszuschlag beträgt monatlich 160 € pro Kind (Stand 01.01.2025) und kann nur für Kinder unter 14 Jahren ausgezahlt werden.
Als Nachweis muss die Geburtsurkunde beigelegt werden.

Download: Formblatt 04

Im Bachelor und im Staatsexamen muss spätestens am Ende des 4. Fachsemesters für jedes Fach nachgewiesen werden, dass der üblicherweise erwartbare Leistungsstand auch erreicht wurde. Dabei legt jeder Fachbereich selber fest, was das im Einzelnen bedeutet. Selten werden 100% der in den Modulhandbüchern und Studienverlaufsplänen genannten Leistungen gefordert. Darüber, welche Leistungen für einen positiven Leistungsnachweis erbracht werden müssen, können nur die BAföG-Beauftragten oder die Prüfungsämter der entsprechenden Fakultäten Auskunft geben.

Kann der Leistungsnachweis nicht positiv bescheinigt werden, weil nicht ausreichend Leistungen erbracht werden konnten, kann für den Bewilligungszeitraum erst einmal kein BAföG mehr bezogen werden. Es gibt aber Möglichkeiten, wieder ins BAföG zu kommen.

Wer einen Verzögerungsgrund nach § 15 Abs. 3 BAföG geltend machen kann, kann den Leistungsnachweis um einen angemessenen Zeitraum zu verschieben. Die Angemessenheit des Zeitraumes bemisst sich anhand der Zeit, in der die Einschränkung der Studierfähigkeit vorlag, sowie der Anzahl Leistungen, die für einen positiven Leistungsnachweis noch erbracht werden müssen. Eine Verlängerung kann i.d.R. für 1-2 Semester gewährt werden.
Um danach noch BAföG zu erhalten, muss zum Ende der gewährten Verlängerung ein positiver Leistungsnachweis vorliegen. In Ausnahmefällen kann versucht werden, erneut einen Verzögerungsgrund geltend zu machen, um den Leistungsnachweis erneut rauszuschieben.

Wer keinen Verzögerungsgrund geltend machen kann, kann wieder zurück ins BAföG kommen, wenn in den Folgesemestern nicht nur die Leistungen des 4. Fachsemesters aufgeholt werden sondern auch die Leistungen der entsprechend höheren Semester. Am Ende des 5. Semesters muss dann also das Erreichen des Leistungsstandes der ersten 5 Semester bescheinigt werden, für höhere Semester (vor allem bei Staatsexamensstudiengängen) gilt das entsprechend höhere Semester.

Download: Formblatt 05

Wer ein Auslandssemester oder Auslandsjahr macht, oder im Ausland ein Praktikum absolviert, und für diesen Zeitraum BAföG erhalten möchte, muss zusätzlich zum normalen Antrag das Formblatt 06 einreichen.

Auslandsbafög wird bei den zuständigen Auslands-BAföG-Ämtern beantragt. Diese sind für bestimmte Länder zuständig und in ganz Deutschland verteilt an Inlands-BAföG-Ämtern angegliedert.
 Zusätzlich zum Formblatt 06 verlangen die BAföG-Ämter oft noch eigene Formulare oder bestimmte Nachweise. Informiert euch also auf der Seite des für euch zuständigen Amtes über die zusätzlichen Voraussetzungen.
Studis Online hat eine Übersicht über die Zuständigkeiten: Auslands-BAföG-Ämter (Stand 23.20.2024)

Download: Formblatt 06

Das Formblatt 07 wird für die Einkommensaktualisierung von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern genutzt.
Studierende der Uni Bielefeld und der HSBI, die ihr Einkommen aktualisieren wollen, nutzen dafür das vom BAföG-Amt eigens entwickelte Formblatt: Erklärung über das Einkommen

Für gewöhnlich wird beim Einkommen von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern auf die Einkommensverhältnisse von vor zwei Jahren geschaut (Kalenderjahr zwei Jahre vor Beginn des Bewilligungszeitraumes).
Mit einer Einkommensaktualisierung wird stattdessen auf das Einkommen geschaut, welches in den Jahren des Bewilligungszeitraumes erwirtschaftet wird (z.B. ist für einen Bewilligungszeitraum von 10/2024 bis 09/2025 das Einkommen von 2024 und 2025 relevant). Dieses muss geschätzt werden. Das tatsächliche Einkommen wird mit dem geschätzten Einkommen verglichen, sobald Nachweise vorgelegt werden können. Dadurch kann es zu einer Rückforderung oder einer Nachzahlung kommen, wenn das geschätzte Einkommen vom tatsächlichen Einkommen signifikant abweicht.

Die Einkommensaktualisierung lohnt sich, wenn:

  • das Einkommen vor zwei Jahren hoch genug war, dass eine Anrechnung im BAföG erfolgt
  • das Einkommen seitdem gesunken ist und in den betroffenen Jahren voraussichtlich auch nicht wieder steigen wird

Bei der Einkommensaktualisierung wird das Einkommen von vor zwei Jahren mit dem aktuellen, geschätzten Einkommen verglichen. Ist dieses tatsächlich niedriger, wird das aktuelle Einkommen als Berechnungsgrundlage genommen und ein Bescheid mit einem Rückforderungsvorbehalt wird erstellt.
Sollte sich danach im Laufe der betroffenen Jahre das geschätzte Einkommen wieder erhöhen, muss dies dem BAföG-Amt mitgeteilt werden. Auch wenn das aktuelle Einkommen dann höher ist als das von vor zwei Jahren, muss weiterhin das aktuelle Einkommen als Berechnungsgrundlage genommen werden, selbst wenn dies dann nachteilig für die Antragstellenden ist.

Download: Formblatt 07

Ein Vorausleistungsantrag kann dann gestellt werden, wenn

  • Eltern keine Auskunft über ihr Einkommen geben oder den errechneten Unterhalt nicht zahlen (wollen)
  • die Anschrift der Eltern unbekannt ist
  • Eltern potentiell keine Unterhaltspflicht mehr haben, aber die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung nach dem BAföG nicht vorliegen

Sachleistungen werden angerechnet, Kindergeld wird nicht angerechnet.

Download: Formblatt 08

Das Formblatt 09 wird benutzt für den Folgeantrag, wenn

  • das Einkommen und das Vermögen gleich geblieben ist
  • zwischen dem Ende des alten BWZ und dem Beginn des neuen BWZ weniger als ein Monat liegt
  • zwischen dem Ende des alten Ausbildungsabschnitts und dem Beginn des neuen Ausbildungsabschnitts weniger als ein Monat liegt

Auf zwei Seiten wird angekreuzt, was gleich geblieben ist und was sich seit dem vorherigen Antrag geändert hat. 
Änderungen können dem BAföG-Amt durch Einreichen des entsprechenden Nachweises mitgeteilt werden.

Download: Formblatt 09

Wer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beantragt, muss zusätzlich zum normalen Antrag auch das Formblatt 10 ausfüllen.

Die Zeilen 1-3 und 23 sind immer auszufüllen.
Wer Verzögerungsgründe nach § 15 Abs. 3 BAföG vorweisen kann, muss zusätzlich noch die zutreffenden Zeilen 4-19 unter Punkt A ausfüllen.
Wer keine Gründe nach § 15 Abs. 3 BAföG vorweisen kann und stattdessen das Flexibilitätssemester beantragt, füllt zusätzlich die Zeile 20 unter Punkt B aus.
Wer keine Gründe nach § 15 Abs. 3 BAföG vorweisen kann und das Flexibilitätssemester schon bekommen hat oder dieses nicht beantragen möchte, kann bis zu 12 Monate lang die Hilfe zum Studienabschluss erhalten. Hierfür füllen Studierende zusätzlich die Zeilen 21 und 22 unter Punkt C aus, das Prüfungsamt muss entsprechend die Zeilen 24-39 ausfüllen.

Derzeit ist das Formblatt 10 noch experimentell, es muss also von den BAfög-Ämtern nicht angefordert werden. Eine ausführliche Anleitung zum richtigen Ausfüllen erfolgt in Kürze.

Download: Formblatt 10

Studieren im Ausland

Die Besonderheiten beim Auslands-BAföG.

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Höchstdauer

Auch für eine Ausbildung im Ausland kann BAföG gezahlt werden, i.d.R. aber nur für maximal ein Jahr pro Ausbildungsabschnitt.

Innerhalb dieses Ausbildungsabschnitts muss der Zeitraum zusammenhängend sein, also ohne Unterbrechungen. Zudem darf die Ausbildung nur dann an Ausbildungsstätten in mehreren Ländern stattfinden, wenn dies für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist, z.B. bei einem Auslandsaufenthalt für den Master "InterAmerican Studies" an der Uni Bielefeld.
(§ 16 Abs. 1 BAföG)

Weitere Auslandsaufenthalte können für bis zu 3 Semester weiter gefördert werden, wenn sie von besonderer Bedeutung für die Ausbildung sind. Das muss durch eine gutachterliche Stellungnahme nachgewiesen werden.
(§ 16 Abs. 2 BAföG)

Ohne zeitliche Begrenzung wird eine Ausbildung im Ausland gefördert wenn:

  • im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BAföG)

oder

  • eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG)

Mindestdauer

Für ein Auslandspraktikum wird eine Mindestdauer von 12 Wochen verlangt.
Das gilt nicht für Studierende nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BAföG, die ein Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union machen, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.
(§ 5 Abs. 5 S. 2, 3 BAföG)

Für ein Auslandssemester oder Auslandsjahr ist eine Mindestdauer von 6 Monaten oder einem Semester vorgesehen. Diesem Zeitraum gleichgestellt sind ein Trimester oder zwei Quarters, wenn die Vorlesungszeiten der Dauer der Vorlesungszeiten eines inländischen Semesters entsprechen.
Das gilt nicht für Studierende nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BAföG, die ein Studium in Mitgliedstaaten der Europäischen Union machen, sofern ein vergleichbares Studium im Inland förderungsfähig wäre.
(§ 5 Abs. 2 S. 2, 3 BAföG)

Unterrichts- und vorlesungsfreie Zeit

Die Förderung umfasst nur die Zeiten, während derer die Auszubildenden der ausländischen Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehören. Wird durch die Immatrikulation nur die Vorlesungszeit erfasst, so kann auch nur für die Vorlesungszeit BAföG ausgezahlt werden.

Ergeben sich dadurch Förderungslücken, können diese eventuell durch die Übergangsregelung des § 15b Abs. 2a BAföG abgedeckt werden. Dafür dürfen zwischen dem Ende der Ausbildung im Ausland und dem Beginn der Ausbildung im Inland nicht mehr als 4 Monate liegen. Dann können die letzten zwei Monate vor Vorlesungsbeginn mit beantragt und über das BAföG abgedeckt werden.
Analog gilt dies auch für den Fall, dass sich zwischen zwei Auslandsausbildungen eine Förderungslücke ergibt.

(Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 16, Rn. 7)

Der Bedarf

Der Bedarf berechnet sich nach den gleichen Regeln wie BAföG im Inland:

  • Grundbedarf: 475 €
  • Wohnpauschale: 59 € (bei den Eltern oder im Eigentum der Eltern wohnend) oder 380 €
  • Krankenversicherung/Pflegeversicherung im Inland*: 137 € (u30) oder 233 € (ü30)
  • Kinderbetreuungszuschlag*: 160 €

Es gibt, abhängig vom Reiseziel und der individuellen Situation, auch Zusatzbedarfe für das Auslandssemester und das Auslandsjahr, nicht jedoch für Auslandspraktika:

  • länderspezifischer Auslandszuschlag*: dieser Zuschlag bemisst sich nach dem Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kaufkraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes festsetzt, und berechnet sich halbjährlich neu. Für die meisten Länder liegt der Zuschlag bei 0 €; für den Auslandsaufenthalt in der EU und der Schweiz ist kein Zuschlag vorgesehen. (§ 2 BAföG-AuslandszuschlagsV)
  • einmalige, nachweisbar notwendige Studiengebühren*: bis zu 5.600 € (§ 3 BAföG-AuslandszuschlagsV)
  • einmaliger Reisekostenzuschuss für Hin- und Rückreise: jeweils 250 € (Europa) oder 500 € (International) (§ 4 BAföG-AuslandszuschlagsV)
  • Auslandskrankenversicherung*: 102 € (§ 5 BAföG-AuslandszuschlagsV)

* sofern zutreffend/vorhanden

Die Berechnung

Vom Bedarf abgezogen werden:

  • eigenes Einkommen oberhalb des Freibetrags: 389 € netto + Zusatzfreibeträge für Ehepartner und eigene Kinder + 22,3% Sozialpauschale + Werbungskostenpauschale (§ 23 Abs.1 BAföG)
  • Waisengeld oberhalb von 190 € und weitere finanzielle Mittel nach § 23 Abs. 4 BAföG
  • eigenes Vermögen oberhalb des Freibetrags: 15.000 € (u30) oder 45.000 € (ü30) + Zusatzfreibeträge für Ehepartner und eigene Kinder (§ 29 Abs. 1 BAföG)
  • Einkommen der Eltern/Ehegatten/Lebenspartner oberhalb des Selbstbehalts und der Freibeträge nach § 25 BAföG
  • Erasmus+ und weitere begabungs- und leistungsabhängig gewährte Stipendien oberhalb des Freibetrags von 300€ pro Monat (21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG)

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Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum?

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Verpflichtender oder freiwilliger Auslandsaufenthalt?

-

Verpflichtender oder freiwilliger Auslandsaufenthalt?

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Verlängerung des Auslandsaufenthalts

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Wo?

Die Antragstellung erfolgt für gewöhnlich nicht über dasselbe BAföG-Amt, bei dem auch das BAföG für das Studium im Inland beantragt wird.

Welches BAföG-Amt zuständig ist, kann auf der Seite des BMFTR über eine Karte nachgesehen werden.

Was?

Neben den normalen Antragsunterlagen für einen Erstantrag werden noch weitere Unterlagen benötigt.

  • Formblatt 06 Zusatzblatt für die Ausbildung im Ausland
  • Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Ausbildungsstätte (Ausbildungsplatzzusage reicht erst einmal aus, die Immatrikulationsbescheinigung kann innerhalb der ersten drei Monate der Auslandsausbildung nachgereicht werden)
  • weitere, vom zuständigen BAföG-Amt vorgegebene Unterlagen
  • Nachweise über Erasmus+ oder weitere Stipendien
  • falls vorhanden, letzter BAföG-Bescheid aus dem Inland
  • falls zutreffend, Beurlaubungsnachweis der inländischen Hochschule

Der Antrag sollte so früh wie möglich eingereicht werden; es wird empfohlen, zumindest den Grundantrag mindestens 6 Monate im Voraus zu stellen.
Sind noch nicht alle Unterlagen vollständig, z.B. der Nachweis über die Wohnung während des Auslandsaufenthalts, können die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden.