[30. BAföGÄndG] Ab 45 ist Schluss mit BAföG!

Der Referentenentwurf zum 30. BAföGÄndG (im Folgenden Referentenentwurf genannt) wurde vor Kurzem veröffentlicht, begleitet von 13 Stellungnahmen.
Inzwischen wurde auch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (im Folgenden Regierungsentwurf genannt) veröffentlicht, der zu großen Teilen identisch zum Referentenentwurf ist. Insoweit sich die beiden Entwürfe unterscheiden, wird dies gekennzeichnet. Sofern wir nur vom Referentenentwurf sprechen, ist davon auszugehen, dass sich der Wortlaut im Regierungsentwurf nicht geändert hat.
Auch wir möchten den Referentenentwurf nicht unkommentiert lassen. In dieser Reihe werden wir mehrere Artikel zu den individuellen Themen veröffentlichen, in denen wir uns eingehend mit der Thematik auseinandersetzen werden. Begleitend stellen wir Ausschnitte aus dem Referentenentwurf und den Stellungnahmen zur Verfügung.
Die Dokumente und wichtige Quellen sind am Ende von jedem Artikel verlinkt.

Thema 2: Keine Härtefallregelung mehr für Studierende ab 45

Referentenentwurf

S. 7: § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird gestrichen.

Mit dem 27. BAföGÄndG wurde die Altersgrenze auf 45 Jahre angehoben. Zuvor musste der Bachelor vor dem 30. Lebensjahr begonnen werden, der Master vor dem 35. Lebensjahr, um BAföG erhalten zu könen. Nun war es aber möglich, sowohl den Bachelor als auch den Master vor dem 45. Lebensjahr zu beginnen. Wer während des Bachelors oder Masters dann 45 wurde, erhielt dennoch weiterhin BAföG für den bereits begonnenen Ausbildungsabschnitt. Hier kam es nur auf das Alter bei Beginn des Ausbildungsabschnittes an. Das war in § 10 BAföG geregelt und bleibt weiterhin gültig.

§ 10 BAföG in der am 28. August 2026 gültigen Fassung

Zudem wurde in den Sätzen 2 und 3 eine Härtefallregelung getroffen für Studierende, bei denen besondere Umstände vorlagen, die ihnen den Bezug von BAföG auch dann ermöglichten, wenn sie das 45. Lebensjahr zu Beginn des Bachelor- oder Masterstudiums bereits überschritten hatten.
Diese Härtefallregelung soll jetzt ersatzlos gestrichen werden.

Referentenentwurf

S. 38: Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass unabhängig vom sonstigen Bildungsverlauf und der familiären Situation bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres eine förderfähige Ausbildung begonnen werden kann.

Stellungnahmen

fzs
S. 2, 3: „Es liegt die Annahme nahe, dass insbesondere Menschen benachteiligt werden, deren Bildungsbiografien nicht dem klassischen Idealbild eines geradlinigen Lebenslaufs entsprechen: Personen, die das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg erworben haben; Studierende, die nach einem Bachelor und dem Einstieg in das Berufsleben später einen Master aufnehmen; Personen, die wegen Kindererziehung oder anderer Sorgearbeit ihr Studium erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen konnten und ihr erster Abschluss jenseits einer Regelstudienzeit absolvierten.“

Bildungsbiografien sind vielfältig und verlaufen immer seltener linear, und dem sollte auch im BAföG Rechnung getragen werden.
Die Behauptung, es stünde im Allgemeinen erst einmal jeder Person die Möglichkeit offen, vor dem 45. Lebensjahr ein Studium zu beginnen, verkennt die Lebensrealität der großen betroffenen Gruppen:

  • Eltern und andere Familienangehörige mit Care-Arbeit
  • Zugang zur Hochschule über den zweiten Bildungsweg
  • Menschen die ihre (meist schwere körperliche) Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mussten und nun neue Berufsperspektiven benötigen

Gerade für diese Gruppen wurde die Härtefallregelung entwickelt; sie ist zudem geeignet, den betroffenen Studierenden einen Abschluss ohne zusätzliche Finanzierungsnöte zu ermöglichen und sie mit einer verbesserten Arbeitsperspektive auf den Arbeitsmarkt zu schicken. Es handelt sich keinesfalls um „alte Menschen, die einfach noch mal Lust haben, zu studieren“, denn diese würden im Zweifel nicht einmal unter die Härtefallregelung fallen.

Referentenentwurf

S. 38: Die Altersgrenze für den Beginn einer förderungsfähigen Ausbildung wurde mit dem 27. BAföGÄndG deutlich angehoben auf 45 Jahre. Dabei wurde davon ausgegangen, dass die Aufnahme eines grundständigen Studiums bis zu diesem Alter noch positive Auswirkungen auf die Erwerbsbiografie haben dürfte. […]

S. 38, 39: Es kann auch angenommen werden, dass ein Ausbildungsbeginn mit über 45 Jahren zumeist dem Interesse der Allgemeinheit an Fachkräftenachwuchs bzw. dem fiskalischen Gemeinwohlinteresse nicht mehr in ausreichendem Maße gerecht wird, weil die anschließende Erwerbstätigkeit in der Regel von verhältnismäßig kurzer Dauer sein wird. Nach der Statistik zum Bundesausbildungsförderungsgesetz 2024 war der Anteil der Geförderten mit 45 Jahren und älter mit unter 0,2 Prozent sehr gering. […]

Stellungnahmen

Campusgrün
S. 4: „Betroffen sind nach den Zahlen des statistischen Bundesamts lediglich 1.779 Personen, von denen sind überdurchschnittlich stark FLINTA* betroffen, also Menschen die oftmals, die Ausbildungswege etwa wegen Care-Arbeit später beginnen konnten. Diese Streichung erzielt keine nennenswerte Einsparung, trifft aber gezielt eine ohnehin benachteiligte Gruppe.“

DSW
S. 2: „Gerade weil nur eine sehr kleine Zahl von BAföG-geförderten Studierenden davon betroffen wäre, sollte die geplante Abschaffung aller Tatbestände, die den BAföG-Bezug auch nach dem 45. Lebensjahr ermöglichen, noch einmal überdacht werden.“

fzs
S. 3: „Mehr als Dreiviertel der über 45-jährigen BAföG-Empfangenden sind weiblich. Gerade im Falle der geleisteten Sorgearbeit, wurde die Studienaufnahme nicht „verplempert“, sondern die Zeit für gesellschaftlich unverzichtbare Aufgaben aufgewendet. Ein Ausspielen mit einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit zeigt, wie patriarchal diese konnotiert ist: da unbezahlte, aber gesellschaftlich zwingend notwenige Reproduktion eine Entwertung erfährt. Dass genau diese Lebensrealitäten künftig von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen werden, ist gleichstellungspolitisch nicht nachvollziehbar und steht im Widerspruch zum Ideal des lebenslangen Lernens.“

Am 25.03.2025 veröffentlichte die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Meldung, dass laut einer repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts GMS Dr. Jung zu Altersdiskriminierung aus März 2025 [Erhebungszeitraum: 11.3. bis 17.3.2025] 45% der 1.978 Befragten Altersdiskriminierung erlebt haben.
In Bezug auf die bevorstehenden geplanten Änderungen sind vor allem die Erfahrungen der 881 Befragten, die 45 oder älter waren, hervorzuheben.

„Von Altersdiskriminierung spricht man, wenn Menschen allein aufgrund ihres Lebensalters nachteilig behandelt werden […]“ (Kurzstudie S. 2)
„Leicht zu erkennende Altersdiskriminierung schlägt sich in Form altersbegrenzender Regeln, Vorschriften oder Kriterien nieder […]“ (Kurzstudie S. 7)

Den Studierenden über 45 wird mit dem Referentenentwurf pauschal die „Nützlichkeit“ und Einsatzfähigkeit abgesprochen. Diese Form der Altersdiskriminierung wird schon seit vielen Jahrzehnten auf dem Arbeitsmarkt beobachtet, und wird nun von der Bundesregierung als Begründung herangezogen, um den Studierenden im fortgeschrittenen Alter eine Ausbildungsförderung zu versagen.
Der Mensch wird zum Instrument eines Leistungsapparats, in dem nur noch zählt, was er für diesen tun kann: welchen Nutzen hat der Mensch, wenn er nicht mehr in die Wirtschaft reingibt, als er aus ihr herausbekommt? Der Mensch wird zur Kostenstelle, eine Kosten-Nutzen-Abwägung ohne Raum für Selbstbestimmung, Persönlichkeitsentfaltung und Wohlbefinden. Damit reiht sich die Entscheidung, die Härtefallregelung zu streichen, in die Maßnahmen zum Sozialabbau ein, den die Regierung derzeit vorantreibt.

Studierende haben auch im höheren Alter Chancen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere als gelernte Fachkräfte.
Sie können noch viele Jahre arbeiten, in das Sozialsystem einzahlen, ihre persönliche Altersvorsorge verbessern und zukünftige Generationen unterstützen. Zudem besteht auch die Möglichkeit, neben der Rente noch weiter zu arbeiten. Und damit schauen wir auch nur auf ihren wirtschaftlichen und gesellschaftlichen „Nutzen“.

Eine gesunde und zufriedene Gesellschaft kann nicht ausschließlich durch Wirtschaftswachstum erreicht werden.
Beim Happiness Index im weltweiten Vergleich ist Deutschland zwischen 2021 (Score: 7.155) und 2025 (Score: 6.882) von Platz 14 auf Platz 17 gesunken. Das liegt nicht nur daran, dass andere Länder eine höhere Punktzahl [Score] erreicht haben; Deutschland hat 0.273 Punkte verloren. Die Parameter, die dieser Einschätzung zugrunde liegen, sind: Wohlbefinden (gelebte Lebensqualität), subjektives Wohlbefinden (gefühlte Lebensqualität), Beurteilung des eigenen Lebens, Zufriedenheit und die eigene emotionale Verfassung.

Die Studierenden, die in der Vergangenheit von der Härtefallregelung profitiert haben, haben sich in der Regel nicht freiwillig für einen so späten Start ins Studium entschieden.
Sie haben zuvor bereits wesentlich zur Gesellschaft (und ja, auch der Wirtschaft) beigetragen, z.B. durch die Erziehung von Kindern oder eine Berufstätigkeit ohne vorhergehendes Studium; oder sie haben erst jetzt die Studienzulassung erhalten, z.B. durch eine erfolgreiche Zugangsprüfung oder anderweitig erreichte Hochschulzugangsberechtigung.
Sie müssen ihren gelernten Beruf zugunsten einer weniger körperlich belastenden Tätigkeit aufgeben oder haben jetzt das erste Mal die Möglichkeit, eine Berufsausbildung zu beginnen.

Die Gruppe der Studierenden über 45, die BAföG beziehen, ist klein [2025: Anzahl der BAföG-Empfangenden über 45 lag bei 1.220, davon 274 männlich und 946 weiblich; Quelle: Statistisches Bundesamt]. Gerade deswegen ist die Verhältnismäßigkeit der Streichung der Härtefallregelung nicht gegeben.

Referentenentwurf

S. 39: Eine Streichung der Sonderkonstellationen in § 10 Absatz 3 Satz 2 und 3 führt daneben auch zu Erleichterungen für den Gesetzesvollzug. […]

Stellungnahmen

fzs
S. 2: „Wir bezweifeln zunächst, dass die Ausnahmeregelungen wirklich einen solch großen Mehraufwand darstellen, vor allem da auf der anderen Seite einzelne Existenzen stehen, die finanziell auf Unterstützung angewiesen sind. Sozialpolitik bemisst sich unseres Erachtens nicht daran, wie viele Menschen von einer Regelung profitieren, sondern ob sie diejenigen schützt, die auf sie angewiesen sind.“

Bei den Zahlen ist das Argument des Mehraufwands haltlos: hier wird für eine minimale Zeit- und Arbeitseinsparung eine Härtefallregelung gestrichen, die für die Betroffenen reale, gravierende Konsequenzen hat.


Die Gesetzesentwürfe sowie die Stellungnahmen und eine Synopse finden sich auf der Homepage des BMFTR zum 30. BAföGÄndG.

Kurzstudie zu Altersdiskriminierung im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts GMS

World Happiness Report. Retrieved 28. August, 2026, from https://www.worldhappiness.report/

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