FAQ

Allgemeine Informationen zum BAföG

Grundbegriffe und Regeln

Alle wichtigen Fachbegriffe sowie die grundlegenden Regeln des BAföG.

Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird.
 Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.
(§ 2 Abs. 5 BAföG)

Ausbildungsabschnitte können also sein: Bachelorstudium, Masterstudium, Staatsexamensstudium, Diplomstudium, u.A.
 Ein Ausbildungsabschnitt ist unabhängig von der Regelstudienzeit und kann je nach Studienverlauf auch länger oder kürzer sein.

Bei einem Fachrichtungswechsel beginnt kein neuer Ausbildungsabschnitt.
 Und auch bei einer Unterbrechung des Studiums, durch Urlaubssemester oder durch Abbruch und Wiederaufnahme des gleichen Studienganges, bleibt es bei einem Ausbildungsabschnitt.
 Erst ein Abschluss oder ein entgültiger Abbruch kann den Ausbildungsabschnitt beenden.

Wenn das BAföG-Amt eine Entscheidung über den Antrag gefällt hat, wird ein Bescheid an die Antragstellenden verschickt, um die Entscheidung mitzuteilen.
(§ 50 BAföG)

Dieser Bescheid hat immer eine Rechtsmittelbelehrung, in der auf die Möglichkeiten hingewiesen wird, gegen die getroffene Entscheidung vorzugehen. Die Frist beträgt einen Monat und kann nicht verschoben werden.
Das Fristende wird i.d.R. wie folgt berechnet: Datum auf dem Briefkopf + 4 Tage (Bekanntgabe nach Zustellung durch die Post) + 1 Monat.
 Endet die errechnete Monatsfrist auf einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen (bundeseinheitlichen) Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den darauf folgenden Werktag.

Das Amt für Ausbildungsförderung der Uni Bielefeld und der HSBI hat ein Beispiel hochgeladen: Bescheid (Beispiel)

Ein im Bescheid festgelegter Zeitraum, für den BAföG ausgezahlt wird, bevor ein Folgeantrag gestellt werden muss.
Den Beginn legen Antragstellende selber fest. Das Ende wird vom BAföG-Amt festgelegt.
 In der Regel ist BAföG für zwei Semester zu bewilligen und auszuzahlen, bevor ein neuer Antrag gestellt werden muss.
(§ 50 Abs. 3 BAföG)

Der Folgeantrag sollte spätestens zwei Monate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt werden.
Ist der Antrag im Wesentlichen vollständig, besteht ein Anspruch auf Weiterzahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung und in Höhe des alten BAföG-Satzes.
(§ 50 Abs. 4 BAföG)
Im Wesentlichen vollständig ist ein Antrag dann, wenn alle Unterlagen eingereicht wurden, die für die Berechnung und Entscheidung einer Weiterförderung relevant sind. Das sind z.B. der Folgeantrag, die Einkommensunterlagen der Eltern oder ggf. auch der Leistungsnachweis.

“als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG”
(§ 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG)

Unterhalt von Eltern ist kein Einkommen, Geld von den Großeltern dagegen schon!

Das Zuflussprinzip

“die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum [sind] maßgebend”
(§ 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG)

+ 10 Tage vorher und nachher bei regelmäßig wiederkehrendem Einkommen, das wirtschaftlich zum BWZ gehört
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG)

Bescheinigung des Prüfungsamtes nach einem Fachrichtungswechsel, ob und welche Leistungen aus dem alten Studiengang angerechnet werden können. Auf dieser Basis kann eine Einstufung in ein höheres Semester erfolgen, also eine Einschätzung des Prüfungsamtes, welchem Semester die vorgelegten Leistungen entsprechen würden.

Eine Einstufung in ein höheres Fachsemester kann einen Fachrichtungswechsel in eine Schwerpunktverlagerung umwandeln, wenn die bisher studierten Semester voll angerechnet werden können.
Diese Bescheinigung kann unabhängig von der hochschulrechtlichen Einstufung ausgestellt werden.

BAföG wird automatisch elternunabhängig gezahlt, wenn

  • 
der Ausbildungsabschnitt nach dem 30. Geburtstag begonnen wird,
  • 60 Monate Berufstätigkeit zwischen dem 18. Lebensjahr und dem Beginn des Ausbildungsabschnittes nachgewiesen werden können oder
  • 36 Monate Ausbildung und 36 Monate Erwerbsstätigkeit vor Beginn des Ausbildungsabschnittes nachgewiesen werden können.

(§ 11 Abs. 3 BAföG)

Das Fach oder die Fächerkombination, die studiert und für die BAföG bezogen wird.

Es wird immer für ein festgelegtes Fach oder eine festgelegte Fächerkombination BAföG beantragt und ausgezahlt.
 Wenn sich das Fach oder die Fächerkombination ändert, kann dies als Fachrichtungswechsel oder Schwerpunktverlagerung zu bewerten sein. In allen Fällen muss die Änderung dem BAföG-Amt mitgeteilt werden.

Wer das Fach oder die Fächerkombination wechselt, macht einen Fachrichtungswechsel. Dieser muss dem BAföG-Amt gemeldet werden.
Das Amt für Ausbildungsförderung der Uni Bielefeld und der HSBI hat hierfür ein eigenes Formblatt entwickelt: Erklärung zum Fachrichtungswechsel

Regelvermutung: Wechsel vor Beginn des 4. Fachsemesters oderbei Rückstufung um weniger als 4 Fachsemester. Es wird für gewöhnlich keine Erklärung gefordert, da davon ausgegangen werden kann, dass es für den Wechsel einen wichtigen Grund gegeben hat. Wird dennoch eine Erklärung verlangt, kann diese kurz gehalten werden.

Wichtiger Grund: Wechsel vor Beginn des 5. Fachsemesters, bei Rückstufung um maximal 4 Fachsemester oder 2. Wechsel. Es muss erklärt werden, warum gewechselt wurde. Dabei kann es sich um einen Eignungsmangel (nur bis Ende des 2. Semesters) oder um einen Neigungswandel (wechselndes Interesse oder Enttäuschung vom Studium) handeln.

Unabweisbarer Grund: Wechsel nach Beginn des 5. Fachsemesters oder bei Rückstufung um mehr als 4 Fachsemester. Der unabweisbare Grund darf erst im Verlauf des Studiums aufgetreten oder klar geworden sein, und muss eine Rückkehr in das Studienfach oder die Fächerkombination für die Zukunft ausschließen.

Mehrfachwechsel sind möglich, aber ab dem 2. Wechsel gibt es Sanktionssemester.

Unverzüglichkeit

Ein Abbruch des alten Studiums und Wechsel in das neue Studium muss immer unverzüglich erfolgen, also zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nachdem die entgültige Entscheidung zum Wechsel getroffen wurde.
Sollten zwischen der entgültigen Entscheidung zum Abbruch und der Aufnahme des neuen Studiums mehrere Monate Zeit liegen, ist das BAföG aus diesen Monaten zurückzuzahlen.
 Sollten zwischen der entgültigen Entscheidung zum Abbruch und der Aufnahme des neuen Studiums mindestens ein Semester liegen, muss das alte Studium dennoch beendet werden, z.B. durch Exmatrikulation oder Beurlaubung.
Ein Vorstudium ist ggf. möglich, wenn dadurch eine höhere Einstufung ins neue Fach möglich gemacht wird und mindestens ein Fach durchgehend weiter studiert wird.

Fachrichtungswechsel im Master

Im Bachelor und im Staatsexamen ist ein Fachrichtungswechsel möglich, im Master nicht mehr. Wer im Master das Fach oder die Fachrichtung wechselt, muss dies innerhalb einer Schwerpunktverlagerung machen, ansonsten fällt das BAfög weg.

Ohne einen besonderen Grund zu benötigen, kann entweder im Bachelor oder im Master oder im Staatsexamen über die Förderungshöchstdauer hinaus ein einziges Semester länger BAföG gewährt werden.
 Es muss direkt im Anschluss an eine reguläre, reale Förderung beantragt werden.
(§ 15 Abs. 4 BAföG)

Es kann nicht zur Verschiebung des Leistungsnachweises nach dem 4. Semester genutzt werden.

Das Semester wird nicht automatisch gewährt, sondern muss explizit beantragt werden.
 Zur Beantragung wird das Formblatt 10 verwendet.

Zeitraum im Ausbildungsabschnitt, für den BAföG insgesamt maximal ausgezahlt werden kann.
 Dieser entspricht für gewöhnlich der Regelstudienzeit.
(§ 15a Abs. 1 BAföG)

Die Förderungshöchstdauer besteht aus mehreren Bewilligungszeiträumen.

Wer die Förderungshöchstdauer erreicht hat, aber mit dem Studium noch nicht fertig ist, kann unter Umständen noch länger gefördert werden.
Zur Beantragung wird das Formblatt 10 verwendet.

1. Verzögerungsgründe
Wer Gründe nach § 15 Abs. 3 BAföG vorweisen kann, kann diese geltend machen und bis zur Hälfte der betroffenen Zeit als Verlängerung erhalten.
Verzögerungsgründe können sowohl beim Leistungsnachweis als auch zum Ende der Förderungshöchstdauer geltend gemacht werden.

2. Flexibilitätssemester
Wer keine Gründe nach § 15 Abs. 3 BAföG vorweisen kann oder möchte, kann dennoch ein einziges Mal direkt im Anschluss an die reguläre Förderung ein Semester Verlängerung erhalten.
Das Flexibilitätssemester kann nicht zur späteren Vorlage des Leistungsnachweises verwendet werden.

3. Hilfe zum Studienabschluss
Wer keine Gründe nach § 15 Abs. 3 BAföG vorweisen kann oder möchte und das Flexibilitätssemester schon in Anspruch genommen hat oder dieses nicht beantragen möchte, kann bis zu 12 Monate lang die Hilfe zum Studienabschluss erhalten.

Es gibt verschiedene Fristen, die im BAföG zu berücksichtigen sind.

Die wichtigsten sind:

Die Antragstellung

BAföG kann frühestens ab dem Monat ausgezahlt werden, in dem erstmalig ein Antrag gestellt wurde (“das Antragsbegehren gegenüber dem BAföG-Amt bekannt gegeben wurde”).
 Der Antrag kann formlos erfolgen, sollte aber mindestens diese Informationen erhalten: Name, Adresse, Geburtsdatum, Hochschule, Fachrichtung, angestrebter Abschluss und ab wann BAföG bezogen werden soll.

Das Mängelschreiben

Wenn etwas fehlt, schickt das BAföG-Amt eine Liste mit den noch einzureichenden Unterlagen oder Fragen zur Klarstellung eines Sachverhalts.
 Die darin gegebene Frist, i.d.R. 2-4 Wochen, kann auf Anfrage verlängert werden.

Der Bescheid

Ein Festsetzungsbescheid sagt nicht nur, wie lange und wie viel BAföG ausgezahlt wird. Er setzt auch eine Frist fest, bis zu der Widerspruch eingelegt werden kann, wenn etwas im Bescheid falsch ist.
 Diese Frist ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht verschoben werden.
Das Fristende wird i.d.R. wie folgt berechnet: Datum auf dem Briefkopf + 4 Tage (Bekanntgabe nach Zustellung durch die Post) + 1 Monat.
 Endet die errechnete Monatsfrist auf einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen (bundeseinheitlichen) Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den darauf folgenden Werktag.

Wer BAföG empfängt und eigene Kinder unter 14 Jahren betreut (diese also normalerweise im eigenen Haushalt leben), hat Anspruch auf monatlich 160 € pro Kind zusätzlich zum normalen BAföG.
Dieser Zuschlag ist ein Vollzuschuss und hat damit keinen Darlehensanteil, die Darlehensschuld erhöht sich dadurch also nicht.
(§ 14b BAföG)

Zur Beantragung wird das Formblatt 04 verwendet.
 Als Nachweis gilt eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes, für welches der Zuschlag beantragt wird.

Kindergeld ist eine staatliche Geldleistung an Eltern und wird auch während der Ausbildungszeiten (z.B. während eines Studiums) an die Eltern ausgezahlt.
Kindergeld für Kinder in Ausbildung kann maximal bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt werden.
Mehr Informationen gibt es im Merkblatt des BZSt, bereitgestellt vom BMFSFJ: Kindergeld

Wenn es Probleme mit den Eltern gibt

"Wenn Kindergeldberechtigte keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt leisten, kann das Kindergeld an andere Personen oder Behörden ausgezahlt (Fachbegriff: abgezweigt) werden.
Das Kindergeld kann unter diesen Voraussetzungen auch an das Kind selbst abgezweigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind einen eigenständigen Haushalt führt und sich selbst versorgt. Es bekommt also keinen Unterhalt von den Eltern." [Informationen der Bundesagentur für Arbeit]

Kindergeld für Kinder der antragstellenden Person

Wer studiert und eigene Kinder hat, erhält nach den normalen Regeln für diese auch Kindergeld.
 Dieses Kindergeld sowie etwaiger Unterhalt vom anderen Elternteil für diese Kinder gilt nicht als Einkommen der antragstellenden Person im BAföG.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(§ 9 BAföG)

Wer BAföG im Bachelor oder Staatsexamensstudium erhält, wird spätestens zum Ende des vierten Fachsemesters einen Leistungsnachweis abgeben müssen, um ab dem fünften Semester weiter gefördert zu werden. Dafür gibt es das Formblatt 05.
Dieser Leistungsnachweis muss für alle Fächer abgegeben werden. Wer also mehr als ein Fach studiert (Kombi-Bachelor), muss auch mehr als einen Leistungsnachweis abgeben. Der Leistungsnachweis muss nur ein einziges Mal pro Fach positiv bescheinigt werden.

Zuständigkeiten

Der Leistungsnachweis wird vom jeweiligen Fachbereich ausgestellt. Einige Fachbereiche haben BAföG-Beauftragte, andere regeln das Ausstellen über die jeweiligen Prüfungsämter. Diese können in der Regel auch darüber informieren, welche Leistungen erforderlich sind, um einen positiven Leistungsnachweis zu erhalten. Denn dies legt jeder Fachbereich für sich selbst fest. Auch das Verfahren, wie ihr den Leistungsnachweis beantragt, variiert von Fachbereich zu Fachbereich.
Informiert euch am besten schon frühzeitig bei den für euch zuständigen BAfög-Beauftragten oder Prüfungsämtern, damit ihr euer Studium besser planen könnt.

Der vorgezogene Leistungsnachweis

Ein Leistungsnachweis kann auch vorgezogen werden. Dazu wird am Ende des 3. Fachsemesters nachgewiesen, dass die Leistungen der ersten drei Semester vorliegen.
Bei mehreren Fächern kann der Leistungsnachweis auch geteilt werden und in einigen Fächern am Ende des 3. Fachsemesters und in anderen am Ende des 4. Fachsemesters erbracht werden.

Die spätere Vorlage

Kann der Leistungsnachweis in mindestens einem Fach nicht positiv ausgestellt werden, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 15 Abs. 3 BAföG eine spätere Vorlage beantragt werden, der dann erklärt und durch geeignete Dokumente nachgewiesen werden muss.
Liegt kein wichtiger Grund vor oder erkennt das BAfög-Amt diesen nicht an und lehnt den Antrag ab, endet das BAföG für diesen Ausbildungsabschnitt. Wer dann wieder BAföG erhalten möchte, muss die Leistungen aufholen und zum nächsten Semester dann den nächsthöheren Leistungsnachweis vorlegen können (z.B. die Leistungen des 5. Semesters am Ende des 5. Fachsemesters). Gelingt dies, kann ab dem Monat wieder BAföG bezogen werden.

Einen ausführlichen Artikel zum Leistungsnachweis werden wir in Kürze zur Verfügung stellen.

Wenn etwas fehlt, schickt das BAföG-Amt eine Liste mit den noch einzureichenden Unterlagen oder Fragen zur Klarstellung eines Sachverhalts.
Das Amt darf so lange "ermitteln", d.h. Nachfragen stellen, bis alle Fragen geklärt sind.
 Die antragstellende Person hat das Recht, eine Entscheidung auf Basis der bereits gegebenen Informationen einzufordern. Diese kann sowohl negativ als auch positiv ausfallen.

Im Sozialrecht, wozu auch das BAföG gehört, haben Antragstellende sogenannte Mitwirkungspflichten.
Das bedeutet unter anderem, dass sie bestimmte Aspekte ihres Lebens offenlegen müssen, z.B. ihre Adresse, ihr Einkommen und Vermögen.
 Sie sind auch verpflichtet, Änderungen unverzüglich mitzuteilen, wenn diese relevant für den Antrag sind, z.B. wenn sie umgezogen sind oder sich das Einkommen geändert hat.
Unverzüglichkeit wird definiert als "ohne schuldhaftes Zögern", also sobald Kenntnis von der Änderung erlangt wurde und eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist gegeben wurde. Diese ist allerdings abhängig von der individuellen Situation.

Beispiele

1. Das Einkommen der Antragstellenden wird bei der Antragstellung geschätzt. Stellt sich im Verlauf des Bewilligungszeitraumes heraus, dass die Schätzung falsch war, sollte eine Neuberechnung gemacht und beim BAföG-Amt eingereicht werden. Je schneller dies gemacht wird, desto schneller kann auch eine Neuberechnung erfolgen. Spätestens zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes sollte das tatsächliche Einkommen ausgerechnet, mit der Schätzung verglichen und im Zweifel nachgereicht werden.

2. Die antragstellende Person wechselt nach einem Semester das Fach. Da BAföG immer für ein bestimmtes Fach oder Fächerkombination gezahlt wird, sollte dem BAföG-Amt direkt nach dem Wechsel eine Bescheinigung über die Umschreibung eingereicht werden. Das Gleiche gilt beim Wechsel vom Bachelor in den Master.

Und wo steht das?

Auf den Formblättern 01 und 09 (die Basis für jeden BAföG-Antrag) steht für Studierende:
"Sie sind nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Sachaufklärung erforderlich sind, und die verlangten Nachweise vorzulegen."

Auch Eltern, Ehegatten und Lebenspartner haben unter Umständen Mitwirkungspflichten!
Auf dem Formblatt 03 (Einkommenserklärung für Eltern, Ehegatten und Lebenspartner) steht:
"Sie sind nach § 47 Abs. 4 BAföG i. V m. § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Sachaufklärung erforderlich sind, und die verlangten Nachweise vorzulegen."

 

Wenn dieses Symbol (ein Blatt Papier mit einem Plus und einer Nummer) auf einem Formblatt auftaucht, wird ein Nachweis (Beleg) verlangt.
 Die Nummer verweist auf die entsprechende Erklärung zu den geforderten Belegen, zu finden auf den letzten Seiten des Formblatts.

Auch sonst können Nachweise gefordert werden, denn das BAföG-Amt hat das Recht und die Pflicht, so lange nachzuforschen, bis eine für die Auszahlung relevante Frage ausreichend geklärt ist.

Nachweise sollten immer nur in Kopie eingereicht werden.

Die Regelstudienzeit ist die durch das Hochschulgesetz festgelegte Zeit, in der ein Studium abgeschlossen werden kann. Sie besteht aus mehreren Semestern, deren Anzahl je nach Fach und angestrebtem Abschluss variieren kann.
(§ 61 HG)

Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt.
(§ 7 Abs. 3 S. 4 BAföG)

Die Regelvermutung bedeutet, dass vom Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel ausgegangen werden kann. Das bedeutet für die Studierenden, dass sie keine zusätzliche Erklärung schreiben müssen, sofern diese nicht explizit vom BAföG-Amt angefordert wird.
Das allgemeine Formblatt Erklärung zum Fachrichtungswechsel muss in jedem Fall ausgefüllt werden.

Die Regelvermutung kann beim erstmaligen Wechsel innerhalb der ersten drei Semester angewandt werden.

Sanktionssemester gibt es, wenn mehrmals das Fach oder die Fachrichtung gewechselt wurde und diese Wechsel als Fachrichtungswechsel gelten und nicht als Schwerpunktverlagerung.

Nach dem 1. Wechsel wird noch einmal für einen vollen Ausbildungsabschnitt BAföG gezahlt. Ab dem 2. Wechsel wird dann geschaut, wie viele Semester nach dem 1. Wechsel studiert wurden. Diese werden im neuen Fach bzw. der neuen Fächerkombination abgezogen und am Ende nur noch als sogenannte Sanktionssemester ausgezahlt.

Die Sanktionssemester sind ein zinsloses Volldarlehen. Sie werden berechnet wie reguläres BAföG, müssen aber im Anschluss an die normale BAföG-Rückzahlung zusätzlich voll zurückgezahlt werden.

Beispiel

Studium Soziologie, 3 Semester lang studiert (6 Semester Regelstudienzeit = 6 Semester Förderzeit)
1. Fachrichtungswechsel zu WiWi, 1 Semester lang studiert (6 Semester Regelstudienzeit = 6 Semester Förderzeit)
2. Fachrichtungswechsel zu Biologie, 2 Semester lang studiert (6 Semester Regelstudienzeit - 1 Sanktionssemester = 5 Semester Förderzeit, danach kann 1 Semester Volldarlehen bezogen werden)
3. Fachrichtungswechsel zu Health Communication (6 Semester Regelstudienzeit - 1 Sanktionssemester vom 1. Wechsel - 2 Sanktionssemester vom 2. Wechsel = 3 Semester Förderzeit, danach kann 3 Semester Volldarlehen bezogen werden)

Ein wirksamer Antrag liegt erst dann vor, wenn dieser schriftlich, d. h. von der antragstellenden Person bzw. deren gesetzlichen Vertreter eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet, beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist.
(46.1.1a S. 1 BAföGVwV)

Das Schriftformerfordernis bei der Antragstellung fällt nach in Kraft treten des 27. BAföGÄndG weg. Eine elektronische Antragstellung ohne Originalunterschrift oder aufwändige schriftformersetzende Authentisierungsverfahren ist jetzt möglich.
Bei vom Bund herausgegebenen Formblättern kann die eigenhändige analoge Unterschrift ersetzt werden durch eine digitale Unterschrift oder das Ausfüllen des Unterschriftenfeldes durch Eintippen oder Schreiben des vollen Namens in Druckbuchstaben.
Eigene Erklärungen sowie nicht vom Bund herausgegebene Formblätter müssen immer noch eigenhändig oder mit digitaler Unterschrift unterschrieben werden!

Wird das Fach oder die Fächerkombination gewechselt, ist hierin eine Schwerpunktverlagerung zu sehen, wenn:

  1. sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, daß die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, daß die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder
  2. der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, daß die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden. [Einstufungsbescheinigung]

(7.3.4 BAföGVwV)

Unterhaltspflichten

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(§ 1601 BGB)

Verwandte in gerader Linie sind Großeltern, Eltern, eigene Kinder und Enkelkinder, nicht aber Seitenlinien wie Geschwister.

bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss

Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, [...]
(§1610 Abs. 2 BGB)

Auch der Master gehört noch zur ersten berufsqualifizierenden Ausbildung, da er in der Regel auf einem Bachelorstudium aufbaut.

Umfang der Ausbildungsförderung

Auf den Bedarf sind [...] Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; [...]
(§ 11 Abs. 2 BAföG)

Was ist Vermögen?


Als Vermögen gelten alle

  1. 
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
  2. Forderungen und sonstige Rechte.

(§ 27 Abs. 1 S. 1 BAföG)

Unverwertbarkeit

"Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann."
(§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG)

Eine nicht abschließende Liste der relevanten Vermögenswerte steht auf Seite 4 des Formblatts 01.
Haushaltsgegenstände wie Möbel, Haushaltsgeräte, Musikinstrumente oder auch Smartphones und Laptops zählen nicht zum Vermögen.
 Kraftfahrzeuge zählen zum Vermögen und müssen mit Zeitwert und Kilometerstand angegeben werden!

Freigrenzen

Wer unter 30 Jahre alt ist, hat eine Vermögensfreigrenze von 15.000 €. Bei weniger als 10.000 € sind Nachweise nur auf Anfrage zu erbringen, sofern Seite 4 des Formblatts 01 oben entsprechend angekreuzt wurde.
Wer über 30 Jahre alt ist, hat eine Vermögensfreigrenze von 45.000 €. Bei weniger als 30.000 € sind Nachweise nur auf Anfrage zu erbringen, sofern Seite 4 des Formblatts 01 oben entsprechend angekreuzt wurde.

Wenn nicht klar ist, ob ein Studium überhaupt mit BAföG gefördert werden kann, kann auch vor Beginn des Ausbildungsabschnittes ein Antrag auf Vorabentscheid gestellt werden.
Dieser entscheidet nur über die generelle Förderfähigkeit des Studiums, nicht über die Höhe.
Das Amt ist ein Jahr lang an diese Entscheidung gebunden.
(§ 46 Abs. 5 BAföG)

  • Wohnort der Eltern ist unbekannt
  • Eltern verweigern Auskunft über ihr Einkommen

Eltern müssen vorher in zumutbarer Weise von der antragstellenden Person zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert worden sein.
(§ 36 Abs. 2 BAföG)

  • Eltern verweigern Zahlung des errechneten Unterhalts
  • Voraussetzungen für elternunabhängige Förderung werden knapp verpasst
wenn bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen wurde, aber die 36 Monate Ausbildung + 36 Monate Erwerbstätigkeit nicht vollständig erfüllt sind

(§ 36 Abs. 1 BAföG)

Sachleistungen der Eltern wie z.B.  Verpflegung werden angerechnet, Kindergeld dagegen nicht.

Zur Beantragung wird das Formblatt 08 verwendet.

Wenn der Antrag schon gestellt ist, aber noch nicht über diesen entschieden werden konnte, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorschuss beantragt werden. Dieser soll temporär die Zahlungslücke überbrücken.

Vorschuss beim Erstantrag

Wer alle wesentlichen Unterlagen eingereicht hat, kann einen Vorschuss erhalten, wenn:

  • nicht innerhalb von 6 Wochen ein Bescheid ergangen ist
 oder

  • nicht innerhalb von 10 Wochen BAföG ausgezahlt werden kann

Der Vorschuss muss beantragt werden, er wird nicht automatisch ausgezahlt!
Der Vorschuss wird für maximal 4 Monate ausgezahlt.
(§ 51 Abs. 2 BAföG)

Recht auf Weiterförderung beim Folgeantrag

Wer spätestens 2 Monate vor Ende alle wesentlichen Unterlagen für den Folgeantrag eingereicht hat, bekommt weiterhin BAföG ausgezahlt in Höhe des alten BAföG-Satzes.
(§ 50 Abs. 4 BAföG)

Wesentliche Unterlagen

Wesentliche Unterlagen sind alle Unterlagen, die relevant sind, um die weitere Förderfähigkeit und die Höhe des BAföG zu bestimmen. Insbesondere am Ende des 4. Fachsemesters kann das problematisch werden, wenn der Leistungsnachweis nicht auf das 3. Fachsemester vorgezogen werden konnte und für das 4. Fachsemester noch nicht so früh ausgestellt werden kann oder Verzögerungsgründe geltend gemacht werden.

Auszahlung unter Vorbehalt der Rückforderung

Es wurde noch nicht entgültig über den BAfög-Anspruch entschieden.

Bei einer zu hohen Auszahlung fordert das Bafögamt die zuviel gezahlte Summe zurück.
Bei einer zu niedrigen Auszahlung wird der Differenzbetrag nachgezahlt

Wer innerhalb der ersten vier Semester erstmalig die Fachrichtung wechselt, braucht einen wichtigen Grund. Dieser kann innerhalb der ersten drei Semester ohne Erklärung angenommen werden, da greift dann die Regelvermutung. Ab dem vierten Semester oder auch davor, wenn das BAföG-Amt berechtigte Zweifel am Vorliegen eines wichtigen Grundes hat, muss dieser Grund in einer eigenen Erklärung zusätzlich zum Formblatt Erklärung zum Fachrichtungswechsel dargelegt werden.

Ein wichtiger Grund ist entweder ein Neigungswandel oder ein Eignungsmangel.

Ein Neigungswandel kann innerhalb der ersten vier Semester geltend gemacht werden und liegt dann vor, wenn Erwartungen an das Studium enttäuscht wurden oder sich die Interessen in eine andere Richtung entwickeln.
Ein Eignungsmangel kann i.d.R. nur innerhalb der ersten zwei Semester geltend gemacht werden, oder es kann gut begründet werden, warum die mangelnde Eignung erst später aufgefallen ist. Ein Eignungsmangel liegt vor, wenn eine große Zahl an Leistungen nicht oder nur knapp bestanden wurde.

Die finanziellen Aussichten des späteren Berufsfelds sind keine Begründung für einen Fachrichtungswechsel!

Wer bei den Eltern oder im Eigentum der Eltern wohnt, erhält eine eine Wohnpauschale von 59 €.
Wer irgendwo anders wohnt, für den steigt die Wohnpauschale auf 380 €.

Deswegen und damit die Post richtig ankommt sollte dem BAföG-Amt nach einem Umzug immer direkt die aktuelle Adresse mitgeteilt werden.
Diese Wohnungsänderungsanzeige kann frei formuliert werden oder, sofern das BAföG-Amt ein eigenes Formblatt hierfür zur Verfügung stellt, kann dies genutzt werden. Beigelegt werden muss ein geeigneter Nachweis, also z.B. eine Kopie vom Mietvertrag, eine Mietbescheinigung oder auch eine Meldebescheinigung.

Die Rückzahlung

Bestimmung der Darlehenssumme

BAföG besteht in der Regel zu 50% aus einem Zuschuss vom Staat und zu 50% aus einem zinslosen Darlehen.
Vollzuschuss ist nur der Kinderbetreuungszuschlag, der Zuschlag für Studiengebüren beim Auslands-BAföG und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus aufgrund von Schwangerschaft, Kindererziehung oder Schwerbehinderung.

Zurückgezahlt werden muss also maximal die Hälfte des erhaltenen BAföG.

Kappung der Darlehenssumme

Wer zwischen März 2001 und August 2019 ein Studium aufgenommen und dafür BAföG erhalten hat, muss nicht mehr als 10.000 € zurückzahlen.

Für Studierende, die erstmals ab dem 01. September 2019 BAföG erhalten haben, gilt der 77-Raten-Erlass.
Zurückgezahlt werden müssen nur 77 Raten, unabhängig von der Höhe der Rückzahlungsrate. Derzeit liegt die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate bei 130 €, diese kann aber bei geringem Einkommen auch sinken oder in der Zukunft durch erneute Gesetzesänderungen verändert werden. (§ 18 Abs. 3 BAföG) Das bedeutet, dass derzeit nicht mehr als 10.010 € zurückgezahlt werden müssen.

Der Nachlass

Wer größere Summen auf einen Schlag begleichen möchte, bekommt einen Nachlass, der sich nach der Nachlasstabelle nach § 6 DarlehensV richtet. Die Möglichkeit für einen Nachlass beginnt bei 500 € und kann auch während der laufenden Rückzahlung für die noch ausstehende Darlehenssumme (auch anteilig) beantragt werden.

Die Rückzahlung beginnt 5 Jahre nach Erreichen der Regelstudienzeit des zuerst geförderten Ausbildungsabschnittes. Wer also sowohl im Bachelor als auch im Master BAföG bezieht, muss 5 Jahre nach Erreichen der Regelstudienzeit des Bachelors mit der Rückzahlung beginnen.
(§ 18 Abs. 4 BAföG)

Wer BAföG nur als Volldarlehen nach § 17 Abs. 3 S. 1 BAföG erhalten hat, beginnt bereits nach 3 Jahren mit der Rückzahlung.
(§ 18 Abs. 5 BAföG)

Zuständig für die Rückzahlung ist nicht mehr das BAföG-Amt, sondern das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Die Bundeskasse nimmt die Aufgaben des Bundes bei der Annahme und Leistung von Zahlungen wahr, führt Buch über die Zahlungen und wirkt bei der Rechnungslegung mit.
(Beschreibung vom Service Bund)

Die Bundeskasse Halle (Saale) ist zuständig für die Mahnbescheide bei Zahlungsverzug, wenn ihr euch also nicht um eine Freistellung oder Stundung bemüht habt und auch nicht zahlt.
Sie erhebt dabei Mahngebühren.

Es kann vorkommen, dass das BVA Anträge nicht schnell genug bearbeitet oder Zahlungen falsch einsortiert. Solltet ihr die geforderten Raten gezahlt haben oder euch um eine Freistellung oder Stundung bemüht haben, reagiert bitte umgehend auf Mahnschreiben der Bundeskasse und legt die Nachweise mit bei. Ihr könnt auch darum bitten, dass die Mahngebühren erlassen werden, da ihr euch richtig verhalten habt.

Über das Portal des BVA, BAföG online, kann ein Account erstellt werden.

Wer einen Account mit eMail-Adresse und Passwort erstellt, kann Adressänderungen mitteilen und Freistellungen und Stundungen beantragen.
Wer einen e-Ausweis hat und sich mit diesem anmeldet, kann zudem einfacher Akteneinsicht beantragen sowie Daten zu Zahlungsverpflichtungen und Kontobewegungen auf dem Darlehenskonto anzeigen lassen.

Habt ihr eure Darlehenskontonummer noch nicht, könnt ihr euch erst einmal mit eurer BAföG-Förderungsnummer ausweisen.

Wer seit dem zuletzt gestellten BAföG-Antrag umgezogen ist oder sich dem Rückzahlungsbeginn nähert und sich nicht sicher ist, ob das BVA auch die korrekte Adresse vom BAföG-Amt übermittelt bekommen hat, kann dem BVA über BAföG online oder über den Postweg die aktuelle Adresse mitteilen.

Hat das BVA nicht eure aktuelle Adresse und die Post wird zurückgeschickt, wird ein Adressermittlungsverfahren durchgeführt. So versucht das BVA, an eure aktuelle Adresse dranzukommen. Die Kosten dafür müsst ihr übernehmen, in der Regel belaufen sich diese auf ~25 €.
Habt ihr dem BVA nachweislich eure aktuelle Adresse mitgeteilt, solltet ihr einem solchen Kostenbescheid widersprechen und eure Bemühungen zur Adressaktualisierung offenlegen.

Seid ihr noch nicht in der Rückzahlung und das BVA musste eure Anschrift ermitteln, um euch den ersten Festsetzungs- und Rückzahlungsbescheid zusenden, um euch über den Beginn der Rückzahlungsverpflichtung zu informieren, könnt ihr das BVA darauf hinweisen, dass in diesem Fall keine Kosten erhoben werden sollen. (§ 12 Abs. 2 S. 2 DarlehensV)

Wer in der Rückzahlung ist, aber kein ausreichendes Einkommen zur Verfügung hat oder sogar noch im BAföG-Bezug ist, kann sich von der Rückzahlungsverpflichtung freistellen lassen. Das geht am einfachsten über das Portal BAföG online.
Eine Freistellung kann bis zu vier Monate rückwirkend beantragt werden und wird für 1-2 Jahre bewilligt.

Für die Freistellung aufgrund von BAföG-Bezug genügt es, dies dem BVA mitzuteilen und, sobald vorhanden, den BAföG-Bescheid einzureichen. Das Formblatt zur Freistellung sollte hierfür nicht genutzt werden.

Für die Freistellung nach § 18a Abs. 1 BAföG (Einkommensabhängige Rückzahlung) sollte das Formblatt zur Freistellung verwendet werden. Zudem müssen die Einkommensverhältnisse offengelegt werden. Freigestellt werden kann, wenn das eigene monatliche Einkommen 1.690 € nicht um mindestens 42 € überschritten wird, für Ehegatten und Kinder kommen zusätzliche Freibeträge hinzu. Wer knapp über den Freibeträgen liegt, kann dennoch eine anteilige Freistellung beantragen, die Freistellung mit verminderten Raten. Ein vom BVA nach Prüfung der Einkommensverhältnisse festgesetzter Teil der Raten muss dann schon zurückgezahlt werden.

Die Freistellung hat Auswirkungen auf die Berechnung des Nachlasses bei einer vorzeitigen Rückzahlung. Auf den Betrag, der während der freigestellten Zeit normalerweise zurückgezahlt worden wäre, kann kein Nachlass gewährt werden.
Muss also z.B. eine Darlehenssumme von 10.010 € zurückgezahlt werden, könnte nach der Nachlasstabelle nach § 6 DarlehensV bei einer einmaligen Zahlung von 7.900 € ein Nachlass von 21% gewährt werden und die Person wäre schuldenfrei. Hat die Person aber für zwei Jahre eine Freistellung beantragt und bewilligt bekommen, so wären über die zwei Jahre 24 monatliche Raten von jeweils 130 € fällig geworden, also insgesamt 3.120 €. Über diese Summe kann kein Nachlass erteilt werden, sie muss also voll zurückgezahlt werden. Über die Restsumme von (10.010 € - 3.120 € =) 6.890 € kann ein Nachlass gewährt werden.

Sind bereits Ratenzahlungen oder auch Kosten oder Zinsen durch nicht gezahlte Raten angefallen, die nicht beglichen und auch nicht durch einen Freistellungsantrag rückwirkend freigestellt werden können, so kann eine Stundung vereinbart werden. Das geht am einfachsten über das Portal BAföG online.

Für eine Stundung muss nicht nur das Einkommen offengelegt werden, sondern auch das Vermögen.

Welche Unterlagen eingereicht werden müssen, hat das BVA aufgelistet: Stundung

In der 26. Gesetzesnovelle wurde für Bafögempfänger*innen und Altschuldner*innen mit dem "Kooperationserlass" und dem "Härtefallerlass" eine Möglichkeit geschaffen, nach 20 Jahren die Restschulden erlassen zu bekommen. Dieses Wahlrecht musste bis Anfang März 2020 ausgeübt werden.
Mit dem am 21.07.2022 verkündeten 27. BAföG-Änderungsgesetz gibt es diese Erlassmöglichkeit automatisch für alle - auch alle Altschuldner*innen!
Die Unterteilung in "Kooperationserlass" (keine Vernachlässigung der Pflichten) und "Härtefallerlass" (nur minimale Vernachlässigung der Pflichten) findet nicht mehr statt und es muss auch kein Antrag mehr gestellt werden. Das Bundesverwaltungsamt muss von Amts wegen (also ohne dass ihr das BVA dazu auffordern müsst) mit Ablauf des Rückzahlungszeitraumes von 20 Jahren prüfen, ob ein Erlass möglich ist, und diesen dann auch gewähren.

Den Erlass gibt es sowohl für die normalen BAföG-Schulden als auch für Volldarlehen, wie im Fall von Sanktionssemestern bei mehrfachen Fachwechseln oder der Hilfe zum Studienabschluss.

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Erlass der Restschulden ist, dass die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Wesentlichen erfüllt wurden:

  • es darf höchstens einmal zu einer Erhebung von Anschriftenermittlungskosten gekommen sein
  • Rückstandszinsen dürfen insgesamt maximal für 150 Zinstage, die in den 20-Jahres-Rückzahlungszeitraum fallen, erhoben worden sein
  • es darf nie zu einer Bußgelderhebung gekommen sein

Besonderheit der Anschriftenermittlungskosten

Die Anschriftenermittlungskosten müssen innerhalb des Rückzahlungszeitraumes erhoben worden sein. Sollte es zu einer Anschriftenermittlung gekommen sein, bevor der Rückzahlungszeitraum begonnen hat (z.B. beim Zustellversuch des ersten Festsetzungs- und Rückzahlungsbescheids, der euch über den Beginn der Rückzahlungsverpflichtung informiert und in der Regel 6-9 Monate vor Beginn der Rückzahlung versendet wird), könnt ihr sowohl der Erhebung der Anschriftenermittlungskosten widersprechen als auch der Ablehnung eines Erlasses widersprechen, wenn es danach während der Rückzahlungsphase noch einmal zu einer Anschriftenermittlung gekommen sein sollte. (§ 12 Abs. 2 S. 2 DarlehensV)

Bundeshaushaltsordnung (BHO)

Kann die Restschuld nicht erlassen werden, gilt ab diesem Moment die Bundeshaushaltsordnung. Die gesamte Restschuld wird auf einen Schlag fällig.
Wer die Summe nicht zurückzahlen kann, muss eine Stundung beantragen und das eigene Einkommen und Vermögen offenlegen.

Das BVA hat die Voraussetzungen für einen Erlass zusammengefasst: Erlassmöglichkeiten

Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.
(§ 18 Abs. 11 BAföG)

BAföG-Schulden werden nicht vererbt und müssen auch nicht vom Einkommen des Ehepartners gezahlt werden.

Die Studienstarthilfe

Eine einmalige Unterstützung über 1.000 € zum Studienbeginn für Studierende aus einkommensschwachen Familien.

Mit dem 29. BAföGÄndG wurde auch die Studienstarthilfe eingeführt.

Einmalig sollen antragsberechtigte Studierende aus einkommensschwachen Familien 1.000 € als Zuschuss für den Start ins Studium erhalten.

Die Studienstarthilfe ist nicht als Einkommen bei einkommensabhängigen Sozialleistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu berücksichtigen. Sie wird auch nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet.

Antragsberechtigt ist, wer:

  • erstmalig eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BAföG im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz (Hochschule oder Akademie im tertiären Bereich) besucht
  • ein Vollzeitstudium (§ 56 Abs. 1 S. 3 BAföG) aufnimmt, welches nach dem 24. Juli 2024 beginnt
  • das 25. Lebensjahr bei Ausbildungsbeginn noch nicht überschritten hat
  • im Monat vor Beginn der Vorlesungen eine der in § 56 BAföG genannten Sozialleistungen bezogen hat

§ 56 Abs. 1 S. 1 BAföG

Nr. 1 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bescheid über die Bewilligung (Gewährung) von Bürgergeld oder Leistungen an Auszubildende nach § 27 SGB II)
Nr. 2 Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch
Nr. 3 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des zwölften Buchs Sozialgesetzbuch
Nr. 4 Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV
Nr. 5 Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 SGB XIV in Verbindung mit § 27a BVG in der am 31.12.2023 geltenden Fassung
Nr. 6 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Nr. 7 Kinderzuschlag nach § 6a BKGG
Nr. 8 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

§ 56 Abs. 1 S. 4 BAföG

eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe, wenn die Eltern nicht nach der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfeaus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.

Quelle: § 56 BAföG (Gesetze im Internet, 01.01.2025)

Der Antrag kann bis zum Ende des Monats, der auf den Monat des Ausbildungsbeginns folgt, gestellt werden.
(§ 56 Abs. 3 S. 1 BAföG)

Startet das Semester im September (HSBI, TH OWL), muss der Antrag spätestens am 31. Oktober (WiSe) oder am 30. April (SoSe) gestellt werden.
Startet das Semester im Oktober (Uni Bielefeld, HfM Detmold), muss der Antrag spätestens am 30. November (WiSe) oder am 31. Mai (SoSe) gestellt werden.

Der Antrag ist elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ zu stellen. Auszubildende, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, werden durch das nach Absatz 4 zuständige Amt für Ausbildungsförderung oder die andere vom Land mit der Durchführung betraute Stelle unterstützt.
(§ 56 Abs. 3 S. 2, 3 BAföG)

Der Antrag kann in der Regel nur über das Portal BAföG Digital in Verbindung mit einer Bund ID gestellt werden. Nur in Ausnahmefällen gibt es den sogenannten Vordruck 00, mit dem die Studienstarthilfe auch auf Papier gestellt werden kann.
Eine ausführliche Anleitung werden wir euch hier in Kürze zur Verfügung stellen.