[30. BAföGÄndG] The Good, the Bad and the Ugly

Der Referentenentwurf zum 30. BAföGÄndG (im Folgenden Referentenentwurf genannt) wurde vor Kurzem veröffentlicht, begleitet von 13 Stellungnahmen.
Inzwischen wurde auch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (im Folgenden Regierungsentwurf genannt) veröffentlicht, der zu großen Teilen identisch zum Referentenentwurf ist. Insoweit sich die beiden Entwürfe unterscheiden, wird dies gekennzeichnet. Sofern wir nur vom Referentenentwurf sprechen, ist davon auszugehen, dass sich der Wortlaut im Regierungsentwurf nicht geändert hat.
Auch wir möchten den Referentenentwurf nicht unkommentiert lassen. In dieser Reihe werden wir mehrere Artikel zu den individuellen Themen veröffentlichen, in denen wir uns eingehend mit der Thematik auseinandersetzen werden. Begleitend stellen wir Ausschnitte aus dem Referentenentwurf und den Stellungnahmen zur Verfügung.
Die Dokumente und wichtige Quellen sind am Ende von jedem Artikel verlinkt.

Thema 6.1: Positive Änderungen

Referentenentwurf

S. 2: „Der Wegfall besonders aufwändiger und einzelfallbezogener Regelungen, wie z.°B. des Leistungsnachweises für den Erhalt von Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an, trägt ebenfalls dazu bei, den Gesetzesvollzug zu vereinfachen, digitalfreundlicher zu machen und damit zu beschleunigen.“
S. 45: „Der Wegfall des Leistungsnachweises dient der Verwaltungsvereinfachung bei den betroffenen Auszubildenden, Ausbildungsstätten (Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen) und Ämtern für Ausbildungsförderung. So werden Personalressourcen freigesetzt, wodurch das Potenzial entsteht, die Bearbeitungsdauer der Anträge zu reduzieren.“

Stellungnahmen

Campusgrün
S. 2: „Positiv hervorzuheben ist der ersatzlose Wegfall der Pflicht zur Erbringung von Leistungsnachweisen nach dem vierten Fachsemester durch die Streichung des § 48 BAföG. Diese Nachweispflicht hat in der Vergangenheit erheblichen bürokratischen Aufwand und psychischen Druck erzeugt und Studierende in ohnehin belasteten Studienphasen zusätzlich sanktioniert.“

DSW
S. 1: „[…] zum einen mit dem Wegfall des Leistungsnachweises nach dem vierten Semester und […]. Dies sind beides gute Schrite hin zu einem einfacheren, digitaleren, schnelleren BAföG:
Der Wegfall des Leistungsnachweises entlastet gleich drei Beteiligte: die Studierenden, die Hochschulen und die BAföG-Ämter der Studierendenwerke.“

fzs
S. 4: „Positiv hervorzuheben ist besonders die Abschaffung der Leistungsnachweise, dies stellt eine Entlastung für Studierende, wie auch die Verwaltung dar. Der Leistungsnachweis erschien schon lange als reine Formalität auf Seiten des Gesetzes, bedeutete aber für Studierende immensen Druck, da selbst abgeschlossene Leistungen teils erst Monate nach Erbringung von Hochschulseite verbucht wurden.“

Der Leistungsnachweis soll nach jetzigem Stand ersatzlos wegfallen. Das bedeutet erst einmal für viele Studierende eine große Erleichterung, denn der Leistungsnachweis ist nach wie vor eine Hürde mit schwerwiegenden Konsequenzen für das Studium von Bafögbeziehenden. Unsicherheiten bezüglich der zu erbringenden Leistungen, Auseinandersetzung mit den für den Leistungsnachweis zuständigen Bafögbeauftragten oder Prüfungsämtern, und die Sorge, das Studium schon so früh mangels Finanzierung abbrechen zu müssen, gehören damit der Vergangenheit an.

Bisher lieferte der Leistungsnachweis aber auch eine Einschätzung zum Studienfortschritt. Von nun an müssen Studierende selber akribischer ihren Studienfortschritt planen und dokumentieren, um bei einer Verlängerung zum Studienende einen Nachweis für studienverzögernde Gründe zu haben und diese nachvollziehbar schildern zu können. Schon bei 6-7 Semestern im Bachelor wird das nicht einfach sein; bei Staatsexamen-Studiengängen mit 10-12 Semestern Regelstudienzeit wird die Nachvollziehbarkeit umso schwieriger werden.
Zudem prüfen Bafögämter potentiell strenger, ob die vorgebrachten Gründe wirklich studienverzögernd waren oder ob nicht nur einfach falsch oder gar nicht studiert wurde. Im schlimmsten Fall könnte dann sogar BAföG zurückgefordert werden.

Der Wegfall des Leistungsnachweises kann also dazu verleiten, das Studium länger schleifen zu lassen und sich keine Hilfe zu holen, auch wenn anerkannte studienverzögernde Gründe vorgelegen haben. Wir möchten deswegen eindringlich dafür werben, Stunden- und Lernpläne aufzubewahren, akute Einschränkungen der Studierfähigkeit zu dokumentieren und im Zweifel ärztlich abklären zu lassen, damit eine spätere Verlängerung im BAföG gelingen kann. Tretet nicht krank zu Prüfungen an und nutzt, falls notwendig, die Möglichkeit der Urlaubssemester.

Thema 6.2: Veränderungsvorschläge

Es ist unstrittig, dass das BAföG grundsätzlich reformbedürftig ist. Es ist durch die zahlreichen Änderungsgesetze immer komplexer geworden, sodass die Antragstellung und die Antragsbearbeitung immer aufwändiger geworden ist. Verwaltungsseitig wächst der bürokratische Aufwand i.d.R. bei jeder Novelle. Ein paar Verbesserungsvorschläge wurden in den Stellungnahmen gemacht, auf die wir eingehen wollen.

Elternunabhängige Förderung
DGB
S. 2: "Kritisch ist, dass weder Schritte in Richtung zu mehr Elternunabhängigkeit der Förderung noch in Richtung eines Abschmelzens des Darlehensanteil vorgesehen sind."
S. 5: "Alle förderfähigen Auszubildenden, die eine allgemeinbildende oder schulische Ausbildung beziehungsweise ein Studium absolvieren, sollen künftig eine elternunabhängige Grundförderung in Höhe von 300 Euro monatlich erhalten. Die Auszahlung soll direkt an die Auszubildenden beziehungsweise Studierenden erfolgen. Darauf sollen der Grundbedarf sowie die weiteren Förderungskomponenten, in der Regel eltern- und bedarfsabhängig als Vollzuschuss, aufsetzen."

HRK

S. 5: "Über diese Änderungen hinaus verweist die HRK auf die Entschließung ihrer 40. Mitgliederversammlung „Chancengerechte akademische Bildung ohne Armutsrisiko“ vom 13. Mai 2025. Danach muss ein neues BAföG deutlich mehr Studierende erreichen und die Abhängigkeit vom Einkommen sowie von der Zahlungsbereitschaft der Eltern verringern."

Jusos
S. 3: "Der Zugang zu einer auskömmlichen Förderung hängt damit weiterhin vom Einkommen und der Kooperationsbereitschaft der Eltern ab, und wer gefördert wird, verschuldet sich für die eigene Ausbildung."

Oft sind es die Elternunterlagen, die bei der Antragstellung wiederholt Probleme bereiten. Dabei kann es an der fehlenden Mitwirkung der Eltern liegen, oder aber auch an der Menge an Unterlagen und einer generellen Überforderung mit behördlichen Prozessen. Bis alle Unterlagen korrekt eingereicht sind, können so Monate vergehen, insbesondere wenn Eltern nicht am Studienort oder sogar im Ausland wohnen.
Beim elternunabhängigen BAföG würde dieser massive Verwaltungsaufwand wegfallen. Studierende müssten sich nicht mehr mit Vorausleistungs- und Aktualisierungsanträgen auseinandersetzen. Eltern müssten nicht mehr seitenweise Dokumente aus den korrekten Jahren einreichen und dabei darauf achten, dass auch jeder Tag aus dem entsprechenden Jahr nachgewiesen ist. Die Mängelschreiben würden kürzer, die Verzögerungen durch Anschreiben und Anhörung der Eltern fielen weg.

Dem entgegen steht das deutsche Unterhaltsrecht. Eltern sind ihren Kindern gegenüber während der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung grundsätzlich erst einmal unterhaltsverpflichtet. Erst wenn die Eltern finanziell nicht in der Lage sind, ihre Kinder während der Ausbildung zu unterstützen, springt das BAföG ein.
Diese Dynamik grundlegend abzuändern ist unwahrscheinlich.

Eine erste Erleichterung wäre es aber schon einmal, wenn die Ämter für Ausbildungsförderung die Einkommensverhältnisse der Eltern selber abfragen könnte, z.B, beim Bezug von Grundsicherung, Krankengeld oder Rente. Auch eine Abfrage beim Finanzamt könnte mit der entsprechenden Erlaubnis möglich sein und dadurch potentielle Zeitverzögerungen durch Weigerungen, Nachfragen oder falsch eingereichte Dokumente verhindern. Die Grundlage für solche Abfragen ist schon im Gesetz, denn Eltern sind aufgrund ihrer Unterhaltspflicht auch dazu verpflichtet, gegenüber den Ämtern für Ausbildungsförderung ihr Einkommen offen zu legen. Auf dem Formblatt 03 (Einkommenserklärung für Eltern, Ehegatten und Lebenspartner) steht:
“Sie sind nach § 47 Abs. 4 BAföG i. V m. § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Sachaufklärung erforderlich sind, und die verlangten Nachweise vorzulegen.“

LHG
S. 2: "Die Berechtigung zum Erhalt vom BAFöG sollte unabhängig vom Einkommen der Familie jeder Person erteilt werden, die ein Studium aufnimmt (familienunabhängiges BAföG). Diese massive Ausweitung des Berechtigtenkreises sollte dadurch gegenfinanziert werden, dass das BAföG zu 100% rückzahlungspflichtig ist und folglich zu einem zinsfreien Volldarlehen umgestaltet wird."

Mit dieser Aussage kommen wir direkt zum nächsten Vorschlag:

Vollzuschuss/Volldarlehen
Campusgrün
S. 3: "Die unverhältnismäßig hohe Darlehensfinanzierung der Förderung (§§ 17, 18 ff. BAföG) zu 50% der Gesamtförderung schreckt insbesondere Studieninteressierte aus einkommensarmen Familien von der Antragstellung und teilweise sogar von der Studienaufnahme ab. Bildung darf nicht zur Verschuldungsfrage werden. Wir fordern daher die Umstellung des BAföG auf einen Vollzuschuss; die Darlehensregelungen einschließlich der Erlasstatbestände (§ 18b BAföG) wären damit entbehrlich."

DGB
S. 2: "Kritisch ist, dass weder Schritte in Richtung zu mehr Elternunabhängigkeit der Förderung noch in Richtung eines Abschmelzens des Darlehensanteil vorgesehen sind."
S. 5: "Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften empfehlen weiter, das BAföG auf eine Vollförderung umzustellen, damit junge Menschen nicht mit Schulden aus ihrer notwendigen und gesellschaftlich erwünschten Ausbildung in ihr Berufsleben starten müssen. Insbesondere vor dem Hintergrund des aktuell für junge Menschen schwierigen Arbeitsmarktes wäre ein reduzierter Darlehensanteil ein wichtiges und notwendiges Zeichen."

RCDS
S. 3: "Gleichzeitig sollte stärker berücksichtigt werden, dass nicht allein das Antragsverfahren abschreckend wirkt. Auch die bestehende Rückzahlungspflicht beeinflusst die Entscheidung vieler junger Menschen gegen eine Antragstellung. Vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Unsicherheiten, steigender Lebenshaltungskosten und einer zunehmenden Sensibilität für Verschuldungsrisiken sollte die Akzeptanz des BAföG daher auch unter diesem Gesichtspunkt regelmäßig evaluiert werden."

Verschuldensängste sind vor allem bei Kindern aus Haushalten groß, in denen nicht viel Geld zur Verfügung steht und Schulden oft mit negativen Auswirkungen assoziiert werden: Entbehrungen, finanzielle Engpässe, unter Umständen sogar Mahnungen und Konfrontationen mit dem Zoll. Kinder aus Familien mit geringem Einkommen haben nicht immer die Sicherheit im Hintergrund, im Zweifel finanzielle Unterstützung durch ihr familiäres Umfeld zu erhalten, wenn es mit der Rückzahlung mal nicht so gut klappt. Auch im Hinblick auf die derzeitigen Entwicklungen von Lohn und Arbeitsmarkt scheuen sich viele, Schulden aufzunehmen.
Derzeit ist die Schuldenobergrenze für das reguläre BAföG auf 77 Raten zu 130 € gedeckelt, was 10.010 € insgesamt entspricht. Aber selbst diese Höhe schreckt einige Studierende noch davor ab, BAföG in Anspruch zu nehmen, wie die entsprechende Frage der 22. Sozialerhebung des DSW zeigt.

Ein Volldarlehen und damit eine 100%ige Rückzahlungspflicht wie von der LHG vorgeschlagen würde aufgrund der hohen Verschuldung vor allem bei Kindern aus Familien mit geringem Einkommen häufiger vermieden als bei Kindern aus Familien mit höherem Einkommen. Dies untergräbt den Anspruch des BAföG als Sozialleistung.

Erhöhung der Förderungshöchstdauer
DGB
S. 5: "Um mehr Studierenden zu ermöglichen, ihr Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abzuschließen, sprechen sich der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften dafür aus, diese Regelung weiterzuentwickeln und die Förderungshöchstdauer im BAföG pauschal um zwei Semester zu erhöhen. Das Flexibilitätssemester soll dabei angerechnet werden."

Deutschlandweit schließen immer weniger Studierende ihr Studium in Regelstudienzeit ab. Waren es 2014 noch 40% aller Studierenden, liegt die Quote der AbsolventInnen in Regelstudienzeit in 2024 nur noch bei 28,5%. Diejenigen, die 1-2 Semester mehr brauchen, sind mit über 40% in der Überzahl und die Zahl der Studierenden, die 3 Semester oder länger über die Regelstudienzeit studieren, ist um 10 Prozentpunkte auf 30,9% gestiegen. Das zeigen die Zahlen des Statistischen Bundesamts, Stand 16. März 2026.
Das Flexibilitätssemester war ein guter erster Schritt, wird aber der Studienrealität von einem Großteil der Studierenden nicht mehr gerecht. Eine Verlängerung der Förderzeit um 2 Semester, frei zu verteilen zwischen Bachelor und Master, würde hier schon eine große Erleichterung bringen.


Aus Sicht einer sozialrechtlichen Beratungsstelle können wir zudem noch folgende Punkte benennen, die besonders änderungsbedürftig sind, da sie in den letzten Jahren akut zu individuellem Leid und Benachteiligung geführt haben.

Befristete Antragstellung bei der Einkommensaktualisierung (§ 24 Abs. 3 BAföG)

Durch die Einführung des zweiten Halbsatzes in Satz 1 ist eine verfassungrechtlich bedenkliche Schlechterstellung eines Teils der BafögempfängerInnen vorgenommen worden.
Wer Eltern hat, die aufgrund ihrer Selbstständigkeit noch keinen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid aus dem vorletzten Jahr vorlegen können, kann das Formblatt 03 nur anhand vorläufiger Zahlen ausfüllen und es ergeht ein vorläufiger Bescheid unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Sofern kein rechtskräftiger Steuerbescheid vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgt, entfällt nun mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes die Möglichkeit einer Einkommensaktualisierung (damit soll das aktuelle Einkommen als Maßgabe zur Berechnung der Höhe des BAföG genutzt werden anstelle des Einkommens von vor zwei Jahren).
Angemessen wäre hier eine Antragsfrist von einem Monat nach Erhalt des endgültigen Bewilligungsbescheids nach Auflösung des Vorbehalts (siehe dazu die Rechtskommentare von Rothe/Blanke § 24 Rn. 26.1 und 26.2 oder Ramsauer/Stallbaum § 24 Rn. 24ff). So ist es auch beim Härtefallantrag gem. § 25 Abs. 6 BAföG und explizit in Tz. 25.6.7 BAföGVwV geregelt.

Die Kriterien für einen Erlass der Restschuld nach 20 Jahren

Kriterium der Anschriftenermittlung als erhebliche Verletzung der Mitwirkung (§ 2 Nr. 1 DarlehensV)
Die Verletzung der Mitwirkungspflichten ist bereits durch Erhebung der Anschriftenermittlungskosten in § 12 Abs. 2 DarlehensV sanktioniert und im Vergleich zu den Kriterien in § 2 Nr. 2 und 3 unverhältnismäßig.
Uns sind auch zahlreiche Fälle des Verschuldens einer Nichtzustellbarkeit seitens der Post bekannt, wo AltschuldnerInnen nicht die Anschrift gewechselt hatten, die Post aber eine Nichtzustellbarkeit feststellte, die eine Anschriftenermittlung auslöste. Hier wird dann die Beweispflicht auf die DarlehensnehmerInnen abgewälzt, denn die Post weist diesen Vorwurf natürlich von sich.

Kriterium der Anzahl der Zinstage (§ 2 Nr. 3 DarlehensV)
In den meisten uns bekannten Fällen gehen die Zinstage auf den Verzug von Zahlungen und Ausbleiben eines (vollständigen) Freistestellungsantrags zurück, die eine Erhebung von Verzugszinsen durch Zinsbescheide auslöste. Ursächlich waren meist psychische Dispositionen (bspw. depressive Episoden), während dieser die AltschuldnerInnen eine längere Zeit nicht handlungsfähig und somit nicht in der Lage waren, in der Vergangenheit rechtzeitig vollständige Freistellungsanträge zu stellen. Sie gerieten Verzug und so sammelten sich schnell mehr als 150 Zinstage in der Rückzahlungsphase an. Härtefallanträge auf Berücksichtigung der nachweislich fehlenden Handlungsfähigkeit wurden abgelehnt. Somit erhielten diese Personen keinen Erlass und befinden sich momentan weiterhin in Mittellosigkeit, stunden ihre Darlehensschulden und häufen Zinsen an.

Eine weitere Gruppe Betroffener ist unserer Überzeugung nach der Arbeitsweise und der internen Vorgänge des BVA zum Opfer gefallen.
Dass das BVA schlecht erreichbar ist und auf Freistellungs- und Stundungsanträge oft Monate und in einigen Fällen sogar Jahre nicht reagiert, ist für viele ehemalige Studierende leider eine allzu vertraute Erfahrung. In extremen Fällen hat dies sogar zum Entstehen von Verzugszinsen geführt, da der Sachstand der eingereichten Freistellungs- bzw. Stundungsanträge ungeklärt war und auf Nachfragen nicht reagiert wurde. Einblicke in die Aktenführung haben zudem in einigen Fällen gezeigt, dass auf Schreiben der Behörde verwiesen wurde, die nie erstellt oder abgeschickt wurden und dementsprechend auch nie bei den Darlehensnehmenden angekommen sind.

Mit der Problematik des BVA werden wir uns in Zukunft noch weitergehend auseinandersetzen. Soviel sei aber gesagt: wir sind mit dem Kommunikationsverhalten der Behörde und ihren teilweise sehr eigenwilligen und potentiell dem Gesetz entgegenstehenden Auslegungen der Gesetzesnormen zutiefst unzufrieden.

Fehlende Übergangsfinanzierung für Studierende aus SGB II-Bezug (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II)

Eine Erweiterung des Personenkreises auf Studierende, die bereits einen eigenen Haushalt führen und vor dem Studium im Bürgergeldbezug standen, ist notwendig.
Durch die aktuelle Regelung ist eine Übergangsfinanzierung durch das Jobcenter für FachschülerInnen und KollegiatInnen mit eigenem Haushalt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) möglich, sowie für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen (§§ 12,13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG), jedoch nicht für Studierende mit eigenem Haushalt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Da diese Personen nachweislich bedürftig sind und durch die langen Antragsbearbeitungszeiten genauso – oder auch deutlich schwerwiegender – von einer fehlenden Überbrückungsfinanzierung betroffen sind, würde eine Anwendung der Überbrückungsfinanzierung hier die Finanzierung des Lebensunterhalts und Kosten der Unterkunft sicherstellen.
Die Zwischenfinanzierung über den § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II um diesen Personenkreis wäre durch die Streichung des zweiten Halbsatzes und eine Anpassung der Fachlichen Anweisungen zum § 7 SGB II möglich. Die Jobcenter werden nach Bewilligung des Bafög ihren Erstattungsanspruch geltend machen und somit entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Studienstarthilfe

Die Studienstarthilfe ist gut gedacht und tatsächlich ist der Übergang aus dem Bürgergeld oder anderen Sozialleistungen in das Studium ein ernstes Finanzierungsproblem.
Jedoch wäre die Antragstellung und Vergabe bei der Behörde sinnvoller, die für jene Leistung zuständig ist, die das Erhalten der Studienstarthilfe überhaupt erst möglich macht. Die Auszahlung könnte so VOR dem Studienbeginn erfolgen, da dort meist die notwendigen Daten bereits vorliegen und nur noch der Zulassungsbescheid oder die Immatrikulationsbescheinigung erforderlich wäre. Die vorgelagerte Behörde könnte (im Zweifel unter Vorbehalt) die Studienstarthilfe auszahlen und somit ermöglichen, dass Einschreibungsbeiträge geleistet, sowie Anschaffungen und Kautionen finanziert werden könnten.
Derzeit bearbeiten die Ämter für Ausbildungsförderung diese Anträge und das vorrangig vor den normalen Baföganträgen, was diese mitunter zusätzlich verzögert. Die Ämter sind auch schon ohne diese Aufgabe stark ausgelastet und haben vor allem zu Semesterbeginn ein erhöhtes Antragsaufkommen.

Änderungswünsche für die kommende Digitalisierung

Mit dem Thema der Digitalisierung haben wir uns schon einmal auseinandergesetzt: [30. BAföGÄndG] Digitalisierung und Zwang
Wir stehen der Digitalisierung aber nicht grundsätzlich entgegen; es ist vor allem der geplante, damit einhergehende Zwang zur Nutzung, die notwendige Verknüpfung mit einer Bund ID und die bestehenden Datenschutzbedenken, die wir kritisieren. Darüber hinaus haben wir aber auch weitere konstruktive Verbesserungsvorschläge, um die digitale Antragstellung einfacher zu machen und die Vorteile eines digitalen Fachverfahrens für echte Verwaltungsvereinfachungen zu nutzen.

Eine automatische Datenabfrage z.B. beim Elterneinkommen bei Finanzamt, Jobcenter, Kranken- und Rentenkassen könnte bei potentiellen Konfliktsituationen zwischen Eltern und Kindern die Erfassung des elterlichen Einkommens erleichtern oder auch das Einreichen von fehlerhaften oder falschen Dokumente verhindern. Ein Großteil der Fälle wäre damit schon abgedeckt, sodass nur noch im Einzelfall eine konkrete Mitwirkung durch die Eltern notwendig wäre.
Derzeit erfolgen Bescheiderteilung und Zahlung zeitgleich zum Auszahlungstermin; wurde der Antrag also schon Monate vor dem Auszahlungstermin beschieden, bekommen die Antragstellenden dies oft erst auf Nachfrage oder mit dem Zusenden des Bescheids Monate später mit. Wir hoffen, dass mit dem neuen digitalen Fachverfahren eine frühere Bescheiderteilung möglich gemacht werden wird, potentiell sogar mit der Option einer Sachstandsabfrage. So könnten häufigere Nachfragen der Studierenden eingeschränkt und ihnen mehr Sicherheit gegeben werden, dass BAföG auch wirklich kommen wird.


Die Gesetzesentwürfe sowie die Stellungnahmen und eine Synopse finden sich auf der Homepage des BMFTR zum 30. BAföGÄndG.

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