[30. BAföGÄndG] Mehr Geld! Weniger Geld?

Der Referentenentwurf zum 30. BAföGÄndG (im Folgenden Referentenentwurf genannt) wurde vor Kurzem veröffentlicht, begleitet von 13 Stellungnahmen.
Inzwischen wurde auch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (im Folgenden Regierungsentwurf genannt) veröffentlicht, der zu großen Teilen identisch zum Referentenentwurf ist. Insoweit sich die beiden Entwürfe unterscheiden, wird dies gekennzeichnet. Sofern wir nur vom Referentenentwurf sprechen, ist davon auszugehen, dass sich der Wortlaut im Regierungsentwurf nicht geändert hat.
Auch wir möchten den Referentenentwurf nicht unkommentiert lassen. In dieser Reihe werden wir mehrere Artikel zu den individuellen Themen veröffentlichen, in denen wir uns eingehend mit der Thematik auseinandersetzen werden. Begleitend stellen wir Ausschnitte aus dem Referentenentwurf und den Stellungnahmen zur Verfügung.
Die Dokumente und wichtige Quellen sind am Ende von jedem Artikel verlinkt.

Thema 5.1: Erhöhung der Bedarfe

Schauen wir zunächst einmal in die geplanten Änderungen der Bedarfe. Die Veränderungen sind fett hinterlegt.

BAföG hängt auch mit diesen Erhöhungen weiter hinter den steigenden Lebenshaltungskosten und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen hinterher. Die Lebenshaltungskosten UND Ausbildungskosten müssen eigentlich abgedeckt werden, für Ausbildungskosten werden derzeit ca. 300€ im Monat veranschlagt (Hinweis darauf geben die Bedarfe bei Erasmus, die Höhe des Deutschlandstipendiums, die Freibeträge von Stipendien beim BAföG und die Studienkostenpauschale bei Vollstipendien).

Wir möchten zudem noch einmal darauf aufmerksam machen, dass der Schwellenwert 2025 für Armutsgefährdung für eine alleinlebende Person in Deutschland netto (nach Steuern und Sozialabgaben) bei 1.446 € im Monat lag [https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/02/PD26_039_63.html]. Bafögempfangende aber auch andere Studierende liegen regelmäßig darunter und gelten als armutsgefährdet.

Referentenentwurf

S. 1: „Die Förderung muss verlässlich sein. Die für die Förderung relevanten Parameter müssen kontinuierlich an sich ändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen angepasst werden.“
S. 11: „§ 35
Anpassung der Bedarfssätze; Bericht der Bundesregierung
Die Bedarfssätze sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre, beginnend im Jahr 2030, zu überprüfen und durch Gesetz neu festzusetzen. Die sich aus der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Regelbedarfe bilden hierbei für den Bedarfssatz in § 13 Absatz 1 Nummer 2 die Grundlage. Die finanzwirtschaftliche Entwicklung und die besondere soziale Stellung der Auszubildenden sind zu berücksichtigen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten. Hierbei sind die Entwicklung der Freibeträge nach § 35a, die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung als Grundlage, die Veränderung der Lebenshaltungskosten sowie die finanzwirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen.“

Stellungnahmen

Campusgrün
S. 3: Diese schrittweise Erhöhung hilft den Betroffenen jetzt nicht: Bis zum Sommersemester 2029 könnte eine Person, die heute studiert, ihr Studium vollständig absolviert haben. Es ist hieraus konkret absehbar, dass die tatsächlichen Bedarfe bis dahin längst wieder deutlich über den dann geltenden Sätzen liegen werden. Wir fordern eine sofortige, deutliche Erhöhung des Grundbedarfs auf ein (mindestens) existenzsicherndes Niveau.
S. 4: Angesichts der tatsächlichen Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist diese Anhebung minimal und läuft Gefahr, dass Studierende die Differenz aus dem ohnehin unzureichenden Grundbedarf bestreiten müssen. Wir fordern eine Ausgestaltung, welche die realen Beiträge vollständig abdeckt und automatisch an diese angepasst wird.
S. 5: Wünschenswert wäre eine Anpassung an die tatsächliche Inflationsrate. Für die Bedarfssätze fehlt eine Dynamisierung vollständig; die Überprüfungs- und Berichtspflichten (§ 35 BAföG) haben in der Vergangenheit gerade nicht zu rechtzeitigen Anpassungen geführt. Wir fordern eine gesetzlich festgeschriebene jährliche, automatische Anpassung aller Bedarfssätze und Freibeträge an die tatsächliche Entwicklung von Mieten, Löhnen und die Inflation. Diese dürfen nicht pauschal geregelt und noch weniger vom politischen Ermessen künftiger Haushaltsverhandlungen abhängig gemacht werden.

DSW
S. 2: Die Anpassung des BAföG-Grundbedarfs an die Grundsicherung soll langsamer als im Koalitionsvertrag vollzogen werden, und die volle Höhe des Existenzminimums erst zum Sommersemester 2029 erreicht werden. Damit die aktuelle Studierendengeneration nicht das Nachsehen hat, sollte diese Anpassung aus unserer Sicht zügiger umgesetzt werden. Die Höhe des BAföG-Grundbedarfs wird sonst im Sommer 2029 dem Stand des (damals so genannten) Bürgergelds des Jahres 2024 entsprechen.

DGB
S. 2: Kritisch bleibt, dass im BAföG weiterhin nicht ersichtlich ist, wie hoch der Anteil des Bedarfssatzes zur Deckung der Ausbildungskosten und wie hoch der Anteil zur Deckung der Lebenshaltungskosten sein soll.
[…]
Die Bedarfssätze sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 BAföG sollen ab 2030 alle zwei Jahre überprüft und durch Gesetz neu festgesetzt werden. Die Grundlage für den studentischen Bedarfssatz soll der sich aus der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Regelbedarf bilden.
[…]
Die geplante Orientierung des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende am Grundsicherungsniveau stellt zwar eine Verbesserung im Vergleich zum Status quo dar, ist jedoch noch nicht per se existenzsichernd. Denn die Bedarfe von BAföG- sowie BAB-Geförderten unterscheiden sich von anderen Grundsicherungsempfänger*innen, da sie über unterschiedliche weitere Leistungsansprüche verfügen und Ausbildungskosten hinzukommen.
S. 4: Das der Grundbedarf im BAföG bisher unterhalb des Existenzminimums liegt, der sich in der Grundsicherung ausdrückt, kritisieren die Gewerkschaften seit langem scharf. Kritisch ist jedoch bei der geplanten Änderung, dass damit keine verbindliche regelmäßige Anpassung verbunden ist, sondern eine Überprüfung alle zwei Jahre. Außerdem bleibt weiter unberücksichtigt, dass das BAföG in § 11 Absatz 1 explizit vorgibt, dass der Höchstsatz des Grundbedarfs nicht nur die Lebenshaltungs-, sondern auch die Ausbildungskosten decken soll. Diese sind in der Grundsicherung nicht adäquat abgebildet. Zudem unterscheiden sich BAföG-Geförderte von Grundsicherungsberechtigten hinsichtlich ihrer weiteren Leistungsansprüche und hinzukommender Ausbildungskosten.

fzs
S. 5: Eine Anhebung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist in jedem Fall zu begrüßen. Sofern die angekündigte Reform der geringfügigen Beschäftigung umgesetzt wird, sollten möglichst früh Synergien geprüft werden. Aus dem vorliegenden Referentenentwurf bleibt offen, welche Auswirkungen sich hieraus für Studierende ergeben könnten. Insbesondere bedarf es einer Klarstellung, wie lange eine Familienversicherung neben einer Erwerbstätigkeit möglich bleibt, sofern die bisherige Kopplung an die Einkommensgrenzen geringfügiger Beschäftigungen entfällt. Es wäre nicht hinnehmbar, wenn Studierende infolge dieser Änderungen ihren Anspruch auf die Familienversicherung verlieren würden.
Zudem möchten wir an dieser Stelle noch einmal darauf verweisen, dass die derzeitige Kopplung der studentischen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die BAföG-Bedarfssätze zu Belastungen führt. Erhöhungen der Bedarfssätze sind ausdrücklich zu begrüßen, führen jedoch gleichzeitig zu steigenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Studierende, die selbst kein BAföG beziehen. Da studentische Armut sich keineswegs auf BAföG-Empfänger*innen beschränkt, sprechen wir uns für eine Entkopplung der Beitragsbemessung von den BAföG-Bedarfssätzen aus.
S. 5, 6: Dass Bedarfssätze und Wohnkostenpauschale angehoben werden, ist überfällig und grundsätzlich zu begrüßen. Ebenso begrüßen wir, dass eine verstetigte Anhebung angedacht ist.
[…]
Auch die Anpassung des Grundbedarfs bleibt hinter den Erfordernissen zurück. Zwar soll dieser schrittweise an das Existenzminimum angeglichen werden, die vollständige Anpassung ist jedoch erst für das Sommersemester 2029 vorgesehen. Damit wird die derzeitige Studierendengeneration über Jahre hinweg mit einem Grundbedarf auskommen müssen, der das tatsächliche Existenzminimum nicht abbildet. Im Sommersemester 2029 wird der BAföG-Grundbedarf lediglich dem Niveau des damaligen Bürgergelds aus dem Jahr 2024 entsprechen. Die im Koalitionsvertrag angekündigte schnellere Anpassung wird damit verfehlt.
Zwar ist die geplante jährliche Anpassung ein Fortschritt gegenüber einer unverbindlichen zweijährigen Evaluation, dennoch erschließt sich uns nicht, warum die Evaluation bis 2030 ausgesetzt werden soll, da sich ja bereits jetzt Defizit im Vergleich zu den realen studentischen Kosten abzeichnet. Auch ist zu bezweifeln, dass die vorgesehene jährliche Erhöhung den Einkommensentwicklung Schritt halten kann.

§ 35 BAföG in der am 25. September 2026 geltenden Fassung, https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__35.html

Bereits jetzt legt § 35 BAföG fest, dass die Bedarfe alle zwei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls neu festgesetzt werden sollen. Was ändert sich also?

Die Freibeträge erhalten jetzt einen eigenen Paragraphen und sollen jährlich zum 1. August angehoben werden. Dazu weiter unten mehr.

Die Bedarfe sollen sich in Zukunft an den aus der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Regelbedarfen orientieren. Die Anbindung an das SGB XII erhöht jetzt erst einmal die Bedarfssätze, birgt aber insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Politik der Bundesregierung die Gefahr, dass bei einer Reduzierung der SGB-Sätze auch das BAföG reduziert wird oder dass die Sätze bei steigenden Kosten stagnieren (Stichwort „Sozialabbau“). Die SGB XII-Sätze als Grundlage zu nehmen, bedeutet auch nicht, dass Studierende in Zukunft die gleichen Sätze erhalten werden. Sie sollen lediglich die Grundlage darstellen, um die studentischen Bedarfe zu berechnen.
Zudem ist § 35 BAföG auch weiterhin nur ein Lippenbekenntnis. In den letzten Jahrzehnten wurde diese Regelung nicht konsequent eingehalten, es vergingen immer wieder viele Jahre, in denen die BAföG-Sätze nicht oder nicht ausreichend angehoben wurden. Auch die weiteren Ausführungen, welche Posten in Zukunft bei einer möglichen Erhöhung bedacht werden soll, erreichen dann nicht das gewünschte Ziel, wenn die Erhöhungen durch fadenscheinige Begründungen klein gehalten werden oder erst gar nicht kommen.
Jetzt wird erstmalig das Zugeständnis gemacht, dass die Bedarfe auf SGB XII-Niveau angehoben werden sollen. Bafögempfangenden stand über Jahrzehnte weniger Geld zu, als ihnen für die minimale Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes, angelehnt an die Maßstäbe des SGB XII, hätte zustehen müssen.
Nicht inkludiert in dieser Rechnung sind zudem die monatlichen Ausbildungskosten von 300 €.

Es stellt sich auch die Frage, warum die Überprüfung der Bedarfssätze erst ab 2030 erfolgen soll und nicht schon jetzt. Damit würde eine ganze Generation an Bachelor-Studierenden bei einer Regelstudienzeit von 6-7 Semestern von einer möglichen Erhöhung ausgeschlossen werden.

Und auch auf einen weiteren Punkt in dieser Debatte möchten wir eingehen, der von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände gemacht wurde.

BDA
S. 2: "Problematisch ist auch jede auch nur vermeintliche Gleichsetzung von BAföG-Geförderten mit Empfängerinnen und Empfängern der Grundsicherung. Die Anhebung der Bedarfssätze auf Grundsicherungsniveau darf nicht den Eindruck erwecken, die Lebenslagen von BAföG-unterstützten Studierenden und Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern seien vergleichbar. Diese beiden Gruppen unterscheiden sich deutlich in Lebenssituation und Erwerbsperspektive. Studierende haben sich bewusst für ein Studium entschieden und damit z. B. gegen eine duale Ausbildung. Sie erhalten eine ganze Reihe zusätzlicher Ermäßigungen (Mensa, Wohnheime, öffentlicher Nahverkehr), die Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern nicht offenstehen."

Problematisch ist hier vor allen Dingen, dass Statusgruppen gegeneinander ausgespielt werden sollen, die alle nicht viel Geld haben und unter der derzeitigen Kürzungspolitik leiden. Der einen Gruppe zu nehmen, bedeutet nicht, dass die andere Gruppe dann mehr Geld zur Verfügung haben wird oder in einer besseren Lebenssituation sein wird. Derartige Positionen dienen keiner Lösungsversuche, sondern sind allein dazu geeignet, den Statusgruppen einen Sündenbock zur Verfügung zu stellen, auf den sie ihren Ärger konzentrieren sollen, während ihnen hinterrücks weiterhin die Lebensgrundlage entzogen wird.
Aus diesem Grund werden wir uns auch im folgenden Absatz nicht in einen Vergleich begeben, sondern allein die Situation von Studierenden beleuchten und uns der Fragestellung widmen, welche Unterstützungsangebote ihnen eigentlich konkret zustehen.

Welche Ermäßigungen bekommen Studierende?
Schauen wir uns die genannten Positionen mal an. Punkt 1: Mensa

22. Sozialerhebung des DSW, S. 119

Die Zahl der Mensanutzenden nimmt über die Jahre deutlich ab. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Die Qualität des angebotenen Essens, die immer weiter steigenden Preise und die allgemeine Atmosphäre machen die Mensa nicht mehr attraktiv für gut die Hälfte aller Studierenden. Hier spielt auch der Wegfall des Campus als Aufenthaltsort neben dem Studium eine Rolle, eine Tendenz, die sich durch Corona und die Lockdowns stark bemerkbar gemacht hat. Studierende halten sich oft nur noch zum Studieren am Campus auf, soziale Kontakte werden woanders geknüpft, günstiger und besser essen kann man in der WG oder bei den Eltern.

Punkt 2: Wohnheime. Sie sind eine günstige Möglichkeit, alleine oder in einer WG zu wohnen und so als Bafögempfangende auch noch die höhere Wohnkostenpauschale zu erhalten. Dennoch wohnen nur 17,5 % aller Studierenden [22. Sozialerhebung des DSW, S. 123] in Wohnheimen, vor allem weil die Plätze nicht ausreichen. Und auch ein Wohnheimplatz bedeutet nicht, dass es günstig ist, nur dass es wahrscheinlich günstiger ist als eine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt. Mit dem Thema Wohnen haben wir uns in einem eigenen Artikel ausführlich beschäftigt: [30. BAföGÄndG] „Ohne Wohnung keine Arbeit“ – Wohnpauschalen, steigende Mieten und ein leerer Wohnungsmarkt

Und Punkt 3: der öffentliche Nahverkehr und das Semesterticket. Während in vielen Bundesländern inzwischen das Deutschlandticket zu einem vergünstigten Preis erworben werden kann und schon im Semesterbeitrag inkludiert ist, ist das nicht für alle Bundesländer und alle Hochschulen der Fall. Eine ausführliche Liste hat Studis Online zusammengestellt: Deutschlandsemesterticket
Und auch das günstigste Semesterticket hilft dann nicht, wenn die Infrastruktur eine gute Erreichbarkeit von Hochschule, Wohnort und Einkaufsmöglichkeiten nicht hergibt. Fünf Umstiege hier, drei Stunden Pendeln dort, da wird dann lieber auf Bus und Bahn verzichtet und auf das Auto oder Fahrgemeinschaften umgestiegen. Auch Studierende mit Kindern sind oft auf ein Auto angewiesen.
Zudem steigt der Preis des Deutschlandtickets stetig, was sich auch auf das Deutschlandsemesterticket niederschlägt.

Studierende haben doch so viele Möglichkeiten, ihr Studium zu finanzieren!
Weit gefehlt. Wer nicht durch die Eltern finanziell unterstützt werden kann, hat nur wenig Alternativen.
Mit der Problematik des Nebenjobs neben dem Studium haben wir uns bereits in einem vorangegangenen Artikel auseinandergesetzt: [30. BAföGÄndG] „Ohne Arbeit keine Wohnung“ – Wenn man neben dem Studium noch arbeiten muss.
Die einzige Sozialleistung, die Studierenden während der Regelstudienzeit offensteht, ist das BAföG. Berechtigt wären etwa doppelt so viele, wie es aktuell beziehen. Auf einige Gründe hierfür gehen wir weiter unten bei den Freibeträgen ein. Von allen anderen Sozialleistungen wie der Grundsicherung und aufstockenden Leistungen sind Studierende pauschal ausgeschlossen, sofern sie aktiv studieren und nicht im Urlaubssemester sind. Und auch Programme der Städte und Gemeinden wie der Bielefeld-Pass, die eine vergünstigte Teilhabe an kulturellen und sozialen Angeboten ermöglichen, stehen Studierenden vielfach nicht offen.
Wohngeld kann bezogen werden, sobald dem Grunde nach eine Förderung nach dem BAföG ausgeschlossen ist. Wer Wohngeld erhalten möchte, muss aber die eigene Grundfinanzierung durch andere Mittel sicherstellen, denn Wohngeld ist eine Unterstützungsleistung und nicht grundsichernd. Langzeitstudierende und internationale Studierende werden vor zusätzliche Probleme gestellt.
Wer vor dem Studium gearbeitet hat oder während des Studiums arbeitet und lange genug eingezahlt hat (Mini- und Werkstudi-Jobs sind hiervon also ausgeschlossen), kann ALG 1 erhalten. Dafür muss aber belegt werden, dass mindestens 15 Wochenstunden gearbeitet werden kann; für Studierende im Teilzeitstudium oder in Abschlussnähe ist das regelmäßig der Fall.

Aber können Studierende nicht einfach einen Kredit aufnehmen?
Kredite und Darlehen bedeuten zunächst immer eine Verschuldung. Und wer ohnehin schon Schulden hat (z.B. durch BAföG) oder aus einem Elternhaus kommt, in dem Schulden eine tägliche Belastung dargestellt haben, ist weniger geneigt, selber Schulden aufzunehmen. Entscheiden sich Studierende dennoch dazu, einen Kredit oder ein Darlehen aufzunehmen, haben sie nicht viel Auswahl.
Das günstigste Darlehen ist in NRW das DAKA-Darlehen, da es zinsfrei ist. Es wird allerdings eine Bürgschaft gefordert, und spätestens daran scheitern viele Studierende.
Der KfW-Bildungskredit (173) liegt derzeit bei einem effektiven Jahreszins von 3,53 %, ist allerdings nur zum Aufstocken geeignet, da maximal 7.200 € aufgenommen werden können, die in Raten von maximal 300 € im Monat ausgezahlt werden. Wer hier keine grundständige Finanzierung hat, kommt mit dem Kredit nicht weit. Zudem sind Studierende nach dem 12. Semester oder dem 35. Lebensjahr von diesem Kredit ausgeschlossen.
Dann bleibt nur noch der KfW-Studienkredit (174). Bis zu 650 € monatlich können ausgezahlt werden, die Zinsen sind aber mit 6,53 % effektivem Jahres­zins (gültig bis 30.09.2026) hoch und werden voraussichtlich weiter steigen.
Es mag noch das eine oder andere kleinere Darlehen geben, das ist oft aber an eine Region oder Zugehörigkeit zu einer Bank oder Gruppe geknüpft. Allgemein gelten Studierende aber i.d.R. nicht als kreditwürdig.

Thema 5.2: Erhöhung der Freibeträge

Referentenentwurf

S. 1: „Das 30. BAföGÄndG sieht ab Schuljahresbeginn/Wintersemester 2028/2029 jährliche Anhebungen der Freibeträge und damit der Einkommensgrenzen für die Förderungsberechtigung vor. Der Kreis der Förderungsberechtigten soll damit dauerhaft erhalten bleiben.“

S. 11: „§ 35a
Jährliche Anpassung der Freibeträge

(1) Die in §18a Absatz1 Satz1 und 2 Nummer1 und 2, §23 Absatz1 Satz1 Nummer 2 und 3, Absatz 4 Nummer 1 sowie Absatz 5 und § 25 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten oder nach Absatz 2 Satz 2 zuletzt bekanntgemachten Freibeträge erhöhen sich jährlich jeweils zum 1. August, erstmals aber zum 1. August 2028, um 1,5 vom Hundert des jeweils zuletzt geltenden Freibetrags.“

Stellungnahmen

Campusgrün
S. 2: Ebenso begrüßen wir im Grundsatz, dass der Entwurf erstmals eine jährliche Anpassung der Freibeträge (§ 35a Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes [nachfolgend: BAföGÄndG]) vorsieht und damit anerkennt, dass statische Beträge in einem dynamischen Preis- und Lohnumfeld systematisch an Wirkung verlieren.
Diesen positiven Ansätzen steht jedoch eine Reform gegenüber, die insgesamt deutlich zu klein ausgefallen ist. Unsere zentrale Kritik richtet sich auf drei Punkte: Erstens kommen die Erhöhungen viel zu spät.
[…]
Zweitens fallen die Erhöhungen viel zu gering aus […] Drittens fehlt weiterhin eine echte Dynamisierung: Die Bedarfssätze sind im Gesetz nicht automatisch an die Entwicklung von Mieten, Löhnen und Preisen gekoppelt, sondern werden lediglich in einmaligen, politisch gesetzten Schritten angehoben. Damit läuft das BAföG der Realität strukturell hinterher. Nie voraus, nicht einmal gleichauf mit der Inflation.
S. 5: Zugleich müssen der Einkommensbegriff des Gesetzes und die Freibeträge grundlegend überarbeitet und deutlich angehoben werden, damit der Kreis der Förderberechtigten endlich wieder wächst, statt weiter zu schrumpfen.

DSW
S. 2: Die BAföG-Freibeträge (Elternfreibeträge für das Elterneinkommen) sollen ab dem Wintersemester 2028/2029 jährlich um 1,5 Prozent erhöht werden. Das ist sehr zu begrüßen; eine verbindliche jährliche Erhöhung ist weitaus besser, als die bisherige Praxis einer unverbindlichen Prüfung alle zwei Jahre, aus der zu oft polisch keine Konsequenzen bzw. Erhöhungen folgten. Diese geplante Verlässlichkeit bei der Freibetragsanhebung begrüßen wir ausdrücklich. Ob sie ausreicht, der Einkommensentwicklung zu folgen, ist jedoch zwingend regelmäßig zu prüfen.

DGB
S. 2: Dass die jährliche Anpassung allerdings erst zum Ende der 21. Legislaturperiode kommen und nur jeweils 1,5 Prozent betragen soll, ist nicht nachvollziehbar. Da die letzte Erhöhung zum Wintersemester 2024/25 stattfand, entspräche dies vier Jahren weiterer Entkoppelung der Freibeträge von der realen Preis- und Lohnentwicklung. De facto droht damit der Kreis der Förderungsberechtigten weiter zu sinken, denn die geplante Dynamisierung liegt mit jährlich 1,5 Prozent niedriger als die durchschnittliche Inflationsrate und Tariflohnentwicklung der letzten Jahre.
S. 3, 4: Damit diese Dynamisierung in Bezug auf die Gefördertenzahl Wirkung entfaltet und wieder mehr Menschen mit geringen und mittleren Einkommen finanziell entlastet, müsste sie jedoch von einem ganz anderen Niveau aus starten, also höher liegen und früher in Kraft treten. Die geplante jährliche Anpassung um 1,5 Prozent liegt deutlich unterhalb der durchschnittlichen Inflationsrate sowie unterhalb der durchschnittlichen Lohnentwicklung der letzten Jahre. So werden die Gefördertenzahlen absehbar noch weiter sinken. Im Ergebnis schlägt das BMFTR hier sogar eine Verschlechterung vor. Das ist völlig inakzeptabel. Die Inflation lag im Durchschnitt der letzten 10 Jahre bei etwa 2,6 Prozent. Legt man die letzten 20 Jahre zugrunde lag sie immer noch bei durchschnittlich über 2 Prozent. Auch die Tariflöhne sind zuletzt mit durchschnittlich 2,6 Prozent im Jahr 2025 deutlich stärker gestiegen als die vorgesehene jährliche Anpassung.

HRK
S. 3: Eine pauschale jährliche Erhöhung um 1,5 Prozent gewährleistet allerdings nicht, dass die Freibeträge mit der tatsächlichen Einkommens- und Preisentwicklung Schritt halten.
[…]
transparente, regelgebundene Dynamisierung anhand geeigneter Indikatoren. Sie muss auch Grundbedarf, Wohnkostenpauschale sowie Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge erfassen. Die in § 35 BAföG vorgesehene zweijährliche Überprüfung ab 2030 mit anschließender Neufestsetzung durch Gesetz reicht dafür nicht aus.

22. Sozialerhebung des DSW, S. 109

Immer weniger Studierende beantragen und erhalten BAföG. Warum ist das so?

Argumentiert wird mit der Bildungsexpansion: mehr Studierende kommen aus akademischen Elternhäusern weil mehr Eltern eine akademische Laufbahn eingeschlagen haben. Ja, aber das ist nicht die ganze Wahrheit. Die Chancengleichheit in Deutschland ist immer noch nicht hoch und ging in den letzten Jahren sogar zurück!
Die Zahl der Antragstellenden aus nicht-akademischen Elternhäusern nimmt ebenfalls ab, ist aber i.d.R. höher als die Zahl der Antragstellenden aus akademischen Elternhäusern. BAföG für diese Studierenden ist eine Unterstützung zur Studienfinanzierung, die Weichen der Chancengleichheit werden aber schon früher, nämlich in der Schule, gestellt. Viele potentielle Studierende kommen gar nicht erst im akademischen System an, sondern gehen aus den verschiedensten Gründen früher aus der Schule raus und in eine Berufsausbildung abseits der Hochschulen. Die letzte PISA-Studie zeigt diese Entwicklung sehr deutlich [PISA 2025, S. 111, 112].

Kommen sie dann im Hochschulsystem an, stellen viele keinen Antrag oder erhalten kein BAföG, weil:

22. Sozialerhebung des DSW, S. 113

Ein zu hohes Einkommen der Eltern nach den Rechenregeln des BAföG ist der Hauptfaktor, um kein BAföG zu erhalten. Aufgrund der geringen Quote an verheirateten Studierenden ist davon auszugehen, dass es sich bei den „anderen“ im ersten Punkt vor allem um die Eltern der Studierenden handelt.
Die Berechnung des elterlichen Einkommens weist aber signifikante Schwachstellen auf. Auch Eltern leiden unter den steigenden Lebenshaltungskosten. Und wie wir bereits im Artikel zu den Wohnverhältnissen der Studierenden festgestellt haben, wohnen auch viele Eltern von Studierenden im Bafögbezug zur Miete, sodass sie ebenfalls von den steigenden Mietpreisen betroffen sind.
Zudem wird bei den Eltern nur auf Steuern, Sozialabgaben und den eigenen Selbstbehalt geschaut (alleinstehende Elternteile 1.690 € im Monat, verheiratete Eltern gemeinsam 2.540 € im Monat), gegebenenfalls noch weitere Unterhaltsverpflichtungen wie jüngere Geschwister der Studierenden sowie notwendige medizinische Ausgaben. Schulden der Eltern sowie sonstige Verpflichtungen und erhöhte Belastungen werden ignoriert.

DGB
S. 3, 4: "Die Inflation lag im Durchschnitt der letzten 10 Jahre bei etwa 2,6 Prozent. Legt man die letzten 20 Jahre zugrunde lag sie immer noch bei durchschnittlich über 2 Prozent. Auch die Tariflöhne sind zuletzt mit durchschnittlich 2,6 Prozent im Jahr 2025 deutlich stärker gestiegen als die vorgesehene jährliche Anpassung."


Vor allem bei der Inflationsrate und Tariflohnentwicklung ist ein starker Anstieg zu bemerken, die durch eine regelmäßige Anhebung der Freibeträge um 1,5 % im Jahr nicht aufgeholt werden kann. Damit droht der Kreis der Förderberechtigten weiter zu sinken und Studierende und Eltern mit geringem Einkommen werden umso stärker belastet.


Die Gesetzesentwürfe sowie die Stellungnahmen und eine Synopse finden sich auf der Homepage des BMFTR zum 30. BAföGÄndG.

Samuel Greiff, Jennifer Diedrich, Tamara Kastorff, Frank Goldhammer, Olaf Köller (Hrsg.)
PISA 2025 – Bildung im Spannungsfeld von Innovation und Transformation, Nationaler Berichtband, ZIB [CC BY-SA 4.0]: https://www.zib.education/fileadmin/Dokumente/PISA/PISA_2025/PISA2025-Nationaler-Berichtsband.pdf

Deutsches Schulportal: https://deutsches-schulportal.de/bildungswesen/die-zehn-wichtigsten-ergebnisse-der-pisa-studie-2025/

ifo Institut: https://www.ifo.de/pressemitteilung/2026-04-28/soziale-herkunft-entscheidend-fuer-bildungschancen-jungen-im-nachteil

ifo Chancenmonitor: https://www.ifo.de/pressemitteilung/2026-04-28/soziale-herkunft-entscheidend-fuer-bildungschancen-jungen-im-nachteil

Die Studierendenbefragung in Deutschland, 2021: 22. Sozialerhebung des DSW

Kracke, N., Middendorff, E., Buck, D. (2018).
Beteiligung an Hochschulbildung, Chancen(un)gleichheit in Deutschland. (DZHW Brief 3|2018). Hannover: DZHW. https://doi.org/10.34878/2018.03.dzhw_brief
[CC BY-NC-SA 4.0]

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