FAQ

Verlängerungsmöglichkeiten im BAföG

Verzögerungen im Studium

Die Gründe, durch die eine Verlängerung im BAföG möglich ist.

Das Flexibilitätssemester

Einen ausführlichen Artikel inklusive Beispielfälle gibt es hier: Das Flexibilitätssemester

Ohne besonderen Grund kann über die Förderungshöchstdauer hinaus für sechs weitere Monate BAföG gewährt werden, Grundlage ist § 15 Abs. 4 BAföG.
Das Flexibilitätssemester kann entweder im Bachelor oder im Master oder im Staatsexamen beantragt werden. Es kann jedoch nicht zur Verschiebung des Leistungsnachweises nach dem 4. Semester genutzt werden.

Das Semester wird nicht automatisch gewährt, sondern muss explizit beantragt werden.
Es muss direkt im Anschluss an die reguläre Förderung beantragt werden, d.h. in dem Monat, der an den letzten Fördermonat anschließt. Insbesondere bei Bewilligungszeiträumen, die mitten im laufenden Semester enden, ist darauf zu achten. Auch wenn es Flexibilitätssemester genannt wird, beginnt die tatsächliche Förderung nicht erst mit dem nächsten Semester, sondern mit dem nächsten Monat nach Ende der regulären Förderung.

Die reguläre Förderung umfasst:

  • Die Regelstudienzeit (inklusive der Sanktionssemester aufgrund mehrfacher Wechsel).
  • Die Verlängerung aufgrund von Verzögerungen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 BAföG, in denen BAföG zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehen ausgezahlt wird.
  • Die Verlängerung aufgrund von Verzögerungen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, in der BAföG als Vollzuschuss gewährt wird.

Die reguläre Förderung umfasst nicht:

  • Die Verlängerung aufgrund des erstmaligen Nichtbestehens einer Abschlussprüfung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG.
  • Die Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 5 BAföG.

Es gelten die allgemeinen Regeln des BAföG:

  • Der Ausbildungsabschnitt darf noch nicht abgeschlossen sein, d.h. es müssen noch Leistungen offen sein. Hierunter fallen nicht die Verbesserungsversuche!
  • Wer vorher bereits aus dem BAföG rausgefallen ist, insbesondere wer den Leistungsnachweis (auch nach Bewilligung einer späteren Vorlage aufgrund von anerkannten Verzögerungen) nicht positiv erbracht hat, kann das Flexibilitätssemester nicht in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus kann das Flexibilitätssemester nur an eine reale Förderfähigkeit angeschlossen werden.

Die Hilfe zum Studienabschluss kann für maximal 6 Monate ausgezahlt werden.

Die Auszahlung endet wie im regulären BAföG mit dem Monat, in dem die letzte abschlussrelevante Prüfungsleistung abgelegt oder abgegeben wurde, längstens aber zwei Monate später, wenn die Bearbeitung so lange braucht und die erstmalige Kenntnisnahme vom Bestehen (z.B. durch eine 4,0-Bescheinigung) erst zwei Monate nach Abgabe erfolgt.
So kann z.B. die Masterarbeit im Juli abgegeben werden, damit würde ab August keine Studienabschlusshilfe mehr ausgezahlt oder sie würde zurückgefordert. Dauert die Bearbeitung der Arbeit länger und es wird erst im September mitgeteilt, dass die Arbeit bestanden ist (die Note ist hierbei irrelevant), dann kann noch bis September einschließlich Studienabschlusshilfe gezahlt werden.

Das BAföG im Flexibilitätssemester wird wie bei regulären Fördersemestern berechnet und ausgezahlt, zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehen.

Es kommt also auf eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, eigenes Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung und potentiell auch das Einkommen von Eltern, Ehegatten oder Lebenspartnern von vor zwei Kalenderjahren an.

Der Darlehensanteil ist Teil des normalen Darlehens des BAföG und fällt damit ebenfalls unter die 10.010 €/77 Raten Kappungsgrenze bei der Rückzahlung.

Der Antrag wird wie ein normaler Folgeantrag gestellt.

Darüber hinaus kann entweder eine kurze Erklärung abgegeben werden:
"Ich nehme von meinem Anspruch auf ein Flexibilitätssemester Gebrauch und beantrage Weiterförderung für ein Semester nach § 15 Abs. 4 BAföG.
Ort, Datum
Unterschrift"

Alternativ kann auch das Formblatt 10 genutzt werden.
Auszufüllen sind dabei nur die Zeilen 1, 2, 3, 20, 23. Der Rest kann freigelassen werden. Ihr braucht keine Bescheinigung der Prüfungsstelle/Bestätigung der Ausbildungsstätte (Zeilen 24-39); diese ist nur relevant für die Hilfe zum Studienabschluss.

Hilfe zum Studienabschluss

Die Hilfe zum Studienabschluss nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer ist für Studierende geeignet, die die Förderungshöchstdauer erreicht haben, zutreffende Verzögerungsgründe für eine Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BAföG geltend gemacht haben und auch das Flexibilitätssemester nach § 15 Abs. 4 BAföG schon genutzt haben, aber immer noch nicht fertig sind mit dem Studium.

Sie kann auf der Grundlage von § 15 Abs. 5 BAföG in Form eines zinslosen Staatsdarlehens nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG ausgezahlt werden.

Die Hilfe zum Studienabschluss kann ausgezahlt werden, wenn

  • nicht schon vorher ein Grund vorlag, der eine Weiterförderung nach dem BAföG verhindert hat (z.B. ein nicht gewährter Wechsel in einem zu hohen Fachsemester)
    Ausnahme: wer den Leistungsnachweis nicht erbracht hat, kann dennoch Studienabschlusshilfe erhalten, wenn die Abschlussnähe vom Prüfungsamt bestätigt werden kann
  • zwischen dem zuletzt nach BAföG geförderten oder förderfähigen Zeitraum (Erreichen der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder Abs. 4 BAföG) und der Beantragung der Studienabschlusshilfe nicht mehr als 4 Semester liegen
  • die Zulassung zur Anmeldung der Abschlussprüfung vorliegt oder, wenn keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, von der Hochschule die Bestätigung eingeholt wird, dass innerhalb der beantragten Zeit (i.d.R. 12 Monate) ein Abschluss möglich ist

Die Hilfe zum Studienabschluss kann pro Ausbildungsabschnitt einmal beantragt werden, im Bachelor und im Master kann also zwei Mal Studienabschlusshilfe beantragt werden. Dies gilt nicht für Zusatz- oder Aufbaustudiengänge nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BAföG.

Es gibt keine Verlängerungsmöglichkeiten, aber eine Unterbrechung, z.B. durch ein Urlaubssemester ist möglich.

Die Hilfe zum Studienabschluss kann für maximal 12 Monate ausgezahlt werden.

Die Auszahlung endet wie im regulären BAföG mit dem Monat, in dem die letzte abschlussrelevante Prüfungsleistung abgelegt oder abgegeben wurde, längstens aber zwei Monate später, wenn die Bearbeitung so lange braucht und die erstmalige Kenntnisnahme vom Bestehen (z.B. durch eine 4,0-Bescheinigung) erst zwei Monate nach Abgabe erfolgt.
So kann z.B. die Masterarbeit im Juli abgegeben werden, damit würde ab August keine Studienabschlusshilfe mehr ausgezahlt oder sie würde zurückgefordert. Dauert die Bearbeitung der Arbeit länger und es wird erst im September mitgeteilt, dass die Arbeit bestanden ist (die Note ist hierbei irrelevant), dann kann noch bis September einschließlich Studienabschlusshilfe gezahlt werden.

Die Höhe der Studienabschlusshilfe wird nach denselben Regeln wie reguläres BAföG ermittelt.

Es kommt also auf eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum, eigenes Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung und potentiell auch das Einkommen von Eltern, Ehegatten oder Lebenspartnern von vor zwei Kalenderjahren an.

100% der Auszahlung sind Darlehen und müssen komplett zurückgezahlt werden.

Der Antrag wird wie ein normaler Folgeantrag gestellt.

Darüber hinaus muss das Formblatt 10 genutzt werden.
Auszufüllen sind dabei nur die Zeilen 1, 2, 3, 21, 22, 23. Der Rest kann freigelassen werden.
Zusätzlich muss die Bescheinigung der Prüfungsstelle/Bestätigung der Ausbildungsstätte (Zeilen 24-39) von der Fakultät, i.d.R. durch das Prüfungsamt, ausgefüllt werden. Dort muss prognostiziert werden, dass es möglich ist, den Abschluss innerhalb der 12 Monate auch erreichen zu können.

Die Hilfe zum Studienabschluss muss vollständig zurückgezahlt werden, wird aber in der Zwischenzeit nicht verzinst.

Wer vorher reguläres BAföG mit Darlehensanteil bekommen hat, muss erst die regulären BAföG-Schulden abbezahlen. Erst wenn das Darlehen beglichen ist, beginnt in dem Monat, der an den letzten Rückzahlungsmonat der regulären Förderung anschließt, die Rückzahlung der Studienabschlusshilfe.
(§ 18 Abs. 6 BAföG)

Wer vorher kein reguläres BAföG mit Darlehensanteil bekommen hat, beginnt mit der Rückzahlung der Studienabschlusshilfe drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer.
(§ 18 Abs. 5 BAföG)

Wohngeld

Zusätzlich kann Wohngeld beantragt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für Wohngeld erfüllt werden. Da BAföG nicht mehr regulär ausgezahlt wird, sondern nur noch als zinsloses Darlehen, ist damit auch die Voraussetzung "Dem Grunde nach nicht (mehr) BAföG-berechtigt" erfüllt.
(§ 20 Abs. 2 Satz 2 WoGG)

Kredite und Darlehen

Neben der Abschlusshilfe kann auch der Bildungskredit von bis zu 300 € im Monat beantragt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllt werden. Die 300 € werden nicht auf die Höhe der Studienabschlusshilfe angerechnet.