Zum Wintersemester 19/20 wurde eine neue Rückzahlungsregelung eingeführt:
Für alle erstmalig ab diesem Zeitpunkt geförderten Studierenden wird eine Erlassmöglichkeit der Restdarlehensschuld eingeräumt, wenn sie nach 20 Jahren in der Rückzahlungszeit noch nicht das komplette Bafögdarlehen getilgt haben.
Personen, die nicht ausreichend Einkommen erzielen, können eine Freistellung von der Rückzahlungspflicht beantragen. Diese wird in der Regel für ein bis zwei Jahren ausgesetzt. Danach sind bei bleibend geringem Einkommen weitere Freistellungen möglich.
Dies ist oft der Fall, wenn Kinder geboren werden und aufgrund der Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist und nur in Teilzeit gearbeitet werden kann. Da das Bafögdarlehen eine höchstpersönliche Schuld ist, müssen ausschließlich die Darlehensnehmenden selbst dafür aufkommen.
Die andere große Gruppe sind jene mit starken gesundheitlichen Einschränkungen, die den Zugang zu Stellen jenseits der Teilzeit und gut bezahlten Arbeitsstellen erschweren.
Der Erlass nach 20 Jahren ermöglicht nun diesen Personen den Erlass des Restdarlehens.
Das Wahlrecht eröffnete allen Darlehensnehmenden, die zuvor schon BAföG empfangen und damit eine Bafögdarlehensschuld hatten (Altschuldende), auch von dieser Regelung zu profitieren.
Der Gesetzgeber tat dies jedoch nicht aus Nächstenliebe oder um soziale Härten abzufedern. Die Darlehensverwaltung und -rückzahlung, mit der das Bundesverwaltungsamt (BVA) beauftragt ist, plagte sich schon lange mit alten Forderungen herum, deren Eintreibung nur Kosten, Aufwand und Ärger bedeutete, für die Behörde sowie die Betroffenen. So die Gesetzesbegründung.
Denn nach der zuvor geltenden Regelung war es 20 Jahre lang möglich, eine Freistellung zu beantragen, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um 10 Jahre. Danach war nur noch die Stundung nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO (Bundeshaushaltsordnung) möglich.
Anders als bei der Freistellung war bei einer Stundung nicht nur das monatliche Einkommen relevant; die Einkommengrenze wurde herabgesenkt und es wurde geprüft, ob einsetzbares Vermögen vorhanden war. In den meisten Fällen war dies nicht der Fall. Es wurde also viel erfolgloser Verwaltungsaufwand betrieben und Zinsen erhoben, die von den Betroffenen ebenfalls nicht gezahlt werden konnten.
Um diesen Kreislauf aufzulösen, sollte der Erlass nach 20 Jahren die Möglichkeit der Niederschlagung der restlichen Forderung eröffnen.
An den sogenannten Kooperationserlass wurden aber zusätzliche Bedingungen geknüpft.
Die Schuldenden müssen während des Rückzahlungszeitraums allen Zahlungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen sein. Dies wurde vom zuständigen BMFTR (Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt) in der Darlehensverordnung des BAföG definiert:
- Es durften zum Ende des Rückzahlungszeitraumes keine Zahlungsrückstände vorhanden sein.
- Im Rückzahlungszeitraum ggf. angefallene Mahnkosten wurden mit dem Zahlungsrückstand beglichen.
- Es wurden während der gesamten Rückzahlungszeit keine Stundungen gewährt.
- Es wurden keine Anschriftenermittlungskosten erhoben.
- Es wurden keine Rückstandszinsen erhoben.
- Es wurden keine Bußgelder erhoben.
Nur wer diese Vorgaben erfüllte, dem wurde auch der Erlass gewährt.
Gab es einen Verstoß, erfolgte einen Ablehnungsbescheid des BVA und nur einen Monat Zeit, um den sogenannten Härtefallerlass zu beantragen.
Doch auch dieser sah nur geringfügige Abweichungen vor:
- es durften höchstens einmal Anschriftenermittlungskosten erhoben worden sein,
[Solche werden erhoben, wenn Namens- oder Anschriftenänderungen nicht mitgeteilt wurden und diese vom BVA ermittelt werden mussten.] - es wurde nie ein Bußgeld bestandskräftig festgesetzt,
[Bußgelder werden erhoben, wenn Änderungen der maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse während einer Freistellung oder Stundung nicht mitgeteilt wurden und dadurch zu Unrecht Freistellungen oder Stundungen gewährt wurden.] - bis zum Ablauf des Rückzahlungszeitraums wurden sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich Kosten- und Zinsforderungen beglichen und sind höchstens für die Dauer von insgesamt 150 Tagen Verzugszinsen angefallen.
[Verzugszinsen werden immer dann erhoben, wenn eine zahlungspflichtige Person mit einer Zahlung mehr als 45 Tage in den Rückstand geraten ist.]
Allein durch mehrmalige Anschriftenermittlungen oder verspätete Zahlungen oder Freistellungsanträge war es also möglich, keinen Erlass mehr erhalten zu können. Auch eine weitere Freistellung war nicht mehr möglich, sodass ab dann Stundungen beantragt werden musste.
Deshalb mussten Altschuldende sich genau überlegen, ob sich das Wahlrecht überhaupt lohnte. Denn wenn der Erlass auf den oben genannten Gründen nicht erfolgen konnte, verloren sie die Möglichkeit der Freistellung über 20 Jahre hinaus, also für maximal noch einmal 10 weitere Jahre.
Dafür mussten sie wissen, ob sie die aufgestellten Regeln des BMFTR in den letzten Jahren eingehalten hatten oder nicht. War dies unklar, konnte es durch die Wahrnehmung des Wahlrechts zu einer Schlechterstellung kommen.
Eine Beratung seitens des BVA wurde explizit ausgeschlossen.
Eine Akteneinsicht beim BVA, um selbst einschätzen zu können, ob man aufgrund des bisherigen Rückzahlungs- und Mitteilungsverhaltens Chancen auf einen Erlass hatte, erfolgte durch die Zusendung einer CD und eine Gebühr von 10 Euro, dauerte jedoch zwischen 8 und 12 Wochen. Da die Darlehensverordnung durch das BMFTR erst später veröffentlicht und die Frist für die Beantragung des Wahlrechts nur bis zum 29. Februar 2020 gesetzt wurde, war nicht viel Zeit, die Betroffenen zu informieren.
Zudem gab es nur minimale Informationen durch das BVA selbst. Während im Zuge der gleichen Bafögnovelle (26. BAföGÄndG) die Rate der monatlichen Tilgung von Bafögdarlehen von 105 auf 130 Euro erhöht wurde, fehlte auf der Homepage ein Hinweis auf weitere relevante Änderungen wie das Wahlrecht.
Es zeigte sich also, dass für alle, die kein Bafög mehr bezogen, keine Beratungsstelle vorhanden war. Und so entschieden wir uns, aktiv an der Uni Bielefeld und HSBI zu informieren (https://blogs.uni-bielefeld.de/blog/uniintern/resource/Wahlrechtsflyer.pdf) und Pressearbeit zu betreiben. Über die Lokalpresse wurde dann die Information in Beiträgen in die überregionale Presse weitergegeben. Zudem konnte über einschlägige Seiten wie das Forum von Studis Online oder die Berliner Baföginitiative eine gewisse Reichweite erzielt werden.
Jedoch zeigten die Zahlen einer Nachfrage bei fragdenstaat.de, dass tatsächlich nur ein Bruchteil der Altschuldenden und aktuell noch Bafög beziehenden Personen das Wahlrecht wahrgenommen hatten.
Dies gaben wir auch an Presse und Politik sowie Betroffene weiter, die sich wiederum an ihre lokalen Bundestagsabgeordeneten wendeten und sich dort beschwerten, dass seitens des BMFTR und BVA unzureichend informiert und so die eigentliche Absicht des Gesetzgebers unterlaufen wurde. Zudem haben wir mehrere Altschuldende im Widerspruchs- und Klageverfahren begleitet, in den meisten Fällen erfolgreich.
Durch Klageverfahren und Lobbyarbeit schließlich wurde in der 27. Bafögnovelle zwei Jahre später das Wahlrecht reformiert und nun allen Altschuldenden die Möglichkeit auf Erlass der restlichen Darlehensschuld nach 20 Jahren in der Rückzahlungszeit gewährt. Ohne eigenen Antrag, ohne besondere Fristen. Die geringfügigen Verstöße wurden beibehalten, auch wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhandene, aber gestundete Zahlungsrückstände, kein Grund für eine Ablehnung des Erlasses mehr waren. Die Ablehnung wegen mehr als einer Anschriftenermittlung bleibt bis heute bestehen und wir warten hier auf Betroffene, die sich juristisch dagegen wehren möchte.
Nach wie vor unsinnig ist die Weigerung des BVA, bei Ablehnung des Erlasses und weiterhin dauerhaft gestellter Stundungsanträge eine Niederschlagung vorzunehmen, insbesondere wenn aufgrund von Alter oder dauerhafter Erkrankung offensichtlich ist, dass die Betroffenen nicht in der Lage sein werden, die offene Forderung plus Stundungszinsen zurück zu zahlen. Das VG Köln stützt diese Rechtsauffassung, da potentiell Erbschaften erfolgen könnten und das BVA diese Rechtspraxis bereits lange durchführe und deshalb nicht ändern müsse.
Das BAföG bleibt eine ewige Baustelle und bedarf einer grundsätzlichen Reform, um mehr bedürftige Auszubildende zu unterstützen, den Aufwand zu reduzieren und eine schnelle Antragstellung und -bearbeitung zu ermöglichen. Und auch um unbillige Härten für Altschuldende zu verhindern, die durch Krankheit oder Überforderung eine Zeit lang den bürokratischen Regeln des BVA nicht folgen konnten und deshalb ihre Möglichkeit auf einen Erlass verloren haben.