Flexibilitätssemester – was wir bisher wissen!

Am 13. Juni 2024 wurde das 29. BAföGÄndG (BAföG-Änderungsgesetz) verabschiedet und am 24. Juli 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Mit diesem Änderungsgesetz kommt zum Wintersemester 2024/25 auch das vorab schon angepriesene Flexibilitätssemester.

Was wir bisher darüber wissen!

Ohne besonderen Grund kann über die Förderungshöchstdauer hinaus ein einziges Semester länger BAföG gewährt werden.
Es kann jedoch nicht zur Verschiebung des Leistungsnachweises nach dem 4. Semester genutzt werden.

Das Semester wird nicht automatisch gewährt, sondern muss explizit beantragt werden.
Zum genauen Antragsverfahren haben wir bisher noch keine genaueren Informationen. Wir empfehlen derzeit aber, erst einmal einen ganz normalen Folgeantrag zu stellen und eine kurze eigene Erklärung anzuhängen.

Ich nehme von meinem Anspruch auf ein Flexibilitätssemester Gebrauch und beantrage Weiterförderung für ein Semester nach § 15 Abs. 4 BAföG.
Ort, Datum
Unterschrift

Das Flexibilitätssemester kann entweder im Bachelor oder im Master oder im Staatsexamen beantragt werden.

Es muss direkt im Anschluss an die reguläre Förderung beantragt werden.

Die reguläre Förderung umfasst:

  • Die Regelstudienzeit (inklusive der Sanktionssemester aufgrund mehrfacher Wechsel).
  • Die Verlängerung aufgrund von Verzögerungen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 BAföG, in denen BAföG zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehen ausgezahlt wird.
  • Die Verlängerung aufgrund von Verzögerungen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, in der BAföG als Vollzuschuss gewährt wird.

Die reguläre Förderung umfasst nicht:

  • Die Verlängerung aufgrund des erstmaligen Nichtbestehens einer Abschlussprüfung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG.
  • Die Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 3a BAföG (künftig § 15 Abs. 5 BAföG).

Ihr dürft den Ausbildungsabschnitt noch nicht abgeschlossen haben, d.h. es müssen noch Leistungen offen sein. Hierunter fallen nicht die Verbesserungsversuche!

Auch nach dem Flexibilitätssemester kann Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus aufgrund eines in § 15 Abs. 3 BAföG genannten Grundes beantragt werden.

Nach dem Flexibilitätssemester kann immer noch die Hilfe zum Studienabschluss in Anspruch genommen werden. Grundlage ist derzeit noch § 15 Abs. 3a i. V. m. § 17 Abs. 3 BAföG.

Das BAföG im Flexibilitätssemester wird wie bei regulären Fördersemestern berechnet und ausgezahlt, zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehen.

Stand 09/2024

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert